Sind Sie auch kurz davor, Nichtwähler zu werden, weil es ja eh keinen Sinn mehr ergibt, oder sind Sie gar schon weiter? Haben resigniert und sind zufällig auf diese Seite gekommen. Oder Sie sind dabei zu überlegen, unser schönes Land und unsere einstmals noch besser funktionierende Republik zu verlassen? Oder Sie hadern mit dem Unsinn, den Ihre Partei anstellt, sind womöglich kurz vor dem Austritt. Dann geben Sie uns eine Chance, denn auch wir wollen eine letzte Chance nutzen, um unseren Staat wieder auf funktionierende >>Grundgesetz-Beine<< zu stellen. Sie haben ja nichts zu verlieren als das in der Demokratie Wichtigste, Ihre Stimme, die Sie gedanklich vielleicht ohnehin schon weggeworfen haben.

Wir können Mitdiskutierende mit und ohne neue Gedanken sowie Mitstreiter mit Tatkraft gut gebrauchen. Bei Sponsoren sagen wir auch nicht nein, wird natürlich alles veröffentlicht.


Diese Internet-Seite ist das Resultat einer Reihe politischer Diskussionen auf öffentlichen Internet- Foren.

Der Anlass für den Entschluss zu dieser Initiative war die von sehr vielen Teilnehmern ständig wiederholte Feststellung, dass man "doch nichts machen könne", die Stimmabgabe bei politischen Wahlen binde die Gewählten nicht an konkrete politische Pflichten und sei kein hinreichendes Mittel zur Umsetzung der Souveränitätsrechte des Volkes in gesellschaftliche Realität.

Unser Ausgangspunkt: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) ist im Jahre 1949 unter außenpolitischen Zwängen entstanden. Da Deutschland damals nicht die volle Souveränität hatte, hätten die Alliierten z. B. der Möglichkeit einer Volksabstimmung im GG niemals zugestimmt. Allein schon aus dem Grunde konnte sie gar nicht im GG stehen. Gemäß Artikel 146 GG wäre es nach dem Wegfall dieser Zwänge vollständig neu, eben als Verfassung eines uneingeschränkt souveränen Volkes, zu verhandeln gewesen. Dies ist nicht geschehen und damit seit dem Abschluss der 2 + 4 - Verträge im Jahre 1990 überfällig.



Wir wollen nicht mehr einer sehr kleinen Schicht von Parteipolitikern und Wirtschaftsmächtigen die alleinige Macht darüber überlassen, Recht und Unrecht zu definieren und festzusetzen, wer welche Pflichten gegenüber Staat und Volk hat. Diese Pflichten haben die Väter des Grundgesetzes in Artikel 20 ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Die gesellschaftliche Realität der Bundesrepublik beweist den Mangel an Verbindlichkeit und zuverlässiger Umsetzung dieser Festlegungen. Es geht also um die Aktivierung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips und um die Reaktivierung des in der jüngeren Vergangenheit nur leidlich funktionierenden, mittlerweile aber auch wieder defekten Sozialstaatsprinzips.



Dieses Ziel soll in zwei Schritten erreicht werden:

1. Gründung einer Partei mit einem maximal konsensfähigen Programm

Das Programm der im ersten Schritt zu gründenden Partei vermeidet die Krankheiten und Todesursachen klassischer Protestparteien, z. B. deren Flügellastigkeit. Es beschränkt sich auf die Klärung der offenen grundsätzlichen Fragen und kann daher nicht für unbegrenzte Zeit Menschen aller demokratischen Ausrichtungen unter dem Dach einer Organisation zusammenhalten. Dieses Programm ist die Umsetzung des Artikels 20 in gesellschaftliche Realität und die Sicherung der Souveränitätsrechte des deutschen Volkes gegen Zersetzung der Demokratie im Inneren.

Nach der Umsetzung einer Grundgesetzreform ist das Ziel der Parteitätigkeit erreicht. Bestandteil der Satzung ist, die Partei bei erreichtem Ziel aufzulösen. Diese Selbstauflösung ist sozusagen die politische Verhandlungsmasse gegenüber den Parlamentariern aus anderen Parteien, deren Stimmen zur Erlangung einer Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat gebraucht werde

2. Gründung einer Rechtsnachfolgerin

Diese Nachfolgepartei wird ohne zeitliche Begrenzung die Rolle einer Wächterin des Rechtsstaatsprinzips übernehmen. Dies war in der Geschichte deutscher Parteien bislang immer eine Domäne liberaler Parteien. Die bisherigen Mitwirkenden an unserem Projekt sind alle der Überzeugung, dass die derzeit etablierten liberalen Parteien ihre programmatische Hauptaufgabe nicht ansatzweise erfüllen. Sie sind alle der Meinung, rechtsstaatliche Positionen müssten durch eine neue Partei vertreten werden, die den Namen Freiheits- und Rechtsstaatspartei tatsächlich verdiene.

Bis zur Selbstauflösung ist neben der Vermeidung von Flügellastigkeit noch das Risiko zu beachten, dass alle Mitwirkenden Menschen sind, die durch die mit einem Parlamentssitz verbundenen Möglichkeiten korrumpiert werden könnten. Deshalb soll in der ersten Phase niemand länger als ein Jahr ein Mandat ausüben.



Das Programm der ersten Phase soll alle Menschen in Deutschland ansprechen, denen an der Aktivierung von Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gelegen ist. Mit einer wichtigen Ausnahme:

Personen, deren politische Auffassungen und Ziele auch nur ansatzweise in Widerspruch zu den in Artikel 3 des GG festgelegten Grundwerten stehen, damit sind speziell Rechtsradikale gemeint, sind von uns per Definition absolut ausgeschlossen. Die Inhalte des Artikels 3 GG sind nicht verhandelbarer Bestandteil unserer politischen Überzeugung:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Wer diese Grundwerte nicht teilt und durch Auftreten oder Äußerungen dagegen verstößt, kann laut Parteisatzung kein Mitglied werden bzw. muss zwingend aus der Partei ausgeschlossen werden. Damit wird neben der Gefahr politischer Flügelbildung und Korrumpierbarkeit auch noch die dritte bekannte Todesursache früherer Protestparteien vermieden: die Unterwanderung durch Rechtsradikale aller Art.



Der bisherige Stand der Diskussion zu den programmatischen Zielen ist durch zwei Zwischenergebnisse zu beschreiben:

1.
Das angestrebte Ziel kann nur mit einer deutlich verbesserten Gewaltenteilung erreicht werden. Wir wollen den bisherigen Bundespräsidenten und den Bundesverfassungsrichtern keine Vorwürfe machen. Jedoch ist nach übereinstimmender Auffassung aller Mitwirkenden die Besetzung dieser Ämter ausschließlich durch Übereinkunft der eingangs genannten kleinen Personengruppe führender Parteipolitiker unakzeptabel. Dazu sind entgegen der heutigen Regelungen, dass der Bundespräsident auf einer von der vorbezeichneten kleinen Gruppe von Parteipolitikern besetzten Bundesversammlung gewählt wird und die Verfassungsrichter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat bestimmt werden, sowohl der Bundespräsident als auch die Verfassungsrichter auf einem demokratischerem Wege als bisher zu wählen. Wie dies genau zu erfolgen hat, wird auf der Gründungsversammlung der künftigen Partei beschlossen werden. Vor der letzten Überarbeitung dieser Seite war nur folgender Vorschlag hier veröffentlicht:

Künftig soll eine völlig neu in der Verfassung zu verankernde Bundesversammlung direkt vom Volk gewählt werden und sowohl den Bundespräsidenten als auch die Verfassungsrichter bestimmen. Da diese Aufgabe nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, können auch solche Personen für einen Sitz in der Bundesversammlung kandidieren, die parteilos und keine Berufspolitiker sind. Es kommt nur darauf an, im jeweiligen Wahlkreis ein besonders hohes Ansehen bei der örtlichen Bevölkerung zu genießen.

In der zwischenzeitlichen Diskussion sind weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Wahlverfahren im Sinne des Demokratieprinzips erörtert worden. Hinsichtlich der Wahl des Bundespräsidenten kommt auch eine Direktwahl durch das Volk in Betracht, wie es der Verfassungsentwurf der Seite http://www.verfassungswerkstatt.de in dem dortigen Artikel 54 DV vorsieht. Sollte sich diese Alternative auf der Gründungsversammlung durchsetzen, wird für die Wahl der Verfassungsrichter gerade ein Modell entwickelt, das mit der Bezeichnung "doppelte Widerspruchslösung" treffend bezeichnet werden könnte. Danach sollen alle unabhängigen Organe der Rechtspflege - also Richter und Anwälte - sowie Hochschullehrer juristischer Fakultäten in jedem Landgerichtsbezirk jeweils einen Wahlmann aus ihrer Mitte bestimmen, der in einen dem Verfassungsorgan "Bundesverfassungsgericht" selbst zugeordneten Richterwahlausschuss entsandt wird. Dies soll der fachlichen Qualitätssicherung dienen. Die bei Bundestagswahlen wahlberechtigten Einwohner der Landgerichtsbezirke, die nicht diesem Personenkreis zugehören, haben aber die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Wahl nur aus dem Kreis der fachlich qualifizierten und unabhängigen Angehörigen der Rechtspflege und können innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem Präsidenten des Landgerichts der aufgrund Qualifikation wahlberechtigten Gruppe das Misstrauen aussprechen. Gehen in dieser Zeit solche Misstrauensvoten von mehr als 50 % der wahlberechtigten Bevölkerung ein, wird eine Direktwahl des Wahlmannes durch alle bei Bundestagswahlen wahlberechtigten Einwohner des Landgerichtsbezirks durchgeführt.

Der Wahlausschuss soll dann aus 32 Wahlvorschlägen 16 Verfassungsrichter bestimmen. 8 dieser Vorschläge soll der Bundespräsident machen, weitere 8 der Bundestag und jeweils einen Vorschlag jedes Bundesland. Hier liegt der 2. Teil der doppelten Widerspruchslösung: Sollte der Wahlausschuss einen der Vorschläge des Bundestages oder eines Landtages mit einfacher Mehrheit ablehnen, so fällt das Vorschlagsrecht für den Ersatzkandidaten dem direkt vom Volk gewählten Bundespräsidenten zu.

Dieses Modell ist intern allerdings nicht unumstritten, da mit der zweifachen Widerspruchslösung der Eindruck, dass eine "elitäre" Gruppe ein bedenklich großes Ausmaß an Macht erhält, nicht für jeden Mitwirkenden völlig ausgeräumt ist.

Daher wird als Alternative ein Modell diskutiert, nach dem nicht nur die Justiz, die Anwaltschaft und die Rechtslehre an dem Wahlverfahren beteiligt wird, sondern die Kammern, Verbände und Gewerkschaften auch rechtskundige Delegierte in den regionalen Wahlausschuss (Landgerichtsbezirk) entsenden können.

Es ist auch denkbar, dass alle wahlberechtigten Einwohner eines Bezirks zu Anfang des Verfahrens bestimmen, ob sie selbst den Wahlmann in den Verfassungsrichter-Wahlausschuß entsenden wollen, oder ob dies auf eine der beiden vorbezeichneten Gruppen von Fachleuten delegiert werden soll. Das wird auf der Parteigründungsversammlung endgültig entschieden.

In jedem Fall wird so vermieden, dass eine Karriere als Parteipolitiker die Entsendung an das Bundesverfassungsgericht beeinflusst. Darauf kommt es an.

Sobald diese beiden Verfassungsorgane wirklich völlig unabhängig sind, können sie durch neue Kompetenzen die Umsetzung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips in gesellschaftliche Realität erzwingen: Sollte die Regierung von Wahlkampfversprechen und/oder ihrem eigenen Parteiprogramm so weit abrücken, dass die Geschäftsgrundlage des Mandatsvertrages mit den Wählern deutlich beschädigt wird, so kann der Bundespräsident beim Bundesverfassungsgericht beantragen, die Regierung zur Nachbesserung des strittigen Punktes zu verpflichten. Geht diese Nachbesserung fehl, so hat der Bundespräsident das Recht, mit Zustimmung des Bundesverfassungsgerichtes eine Volksabstimmung festzusetzen.


2.
Es gibt eine Reihe von Entwicklungen in der gesellschaftlichen Realität des Landes, die jetzt schon mit dem heute geltenden Grundgesetz völlig unvereinbar sind. Diese speziellen politischen Sachfragen sind bereits in der ersten Phase vor der Selbstauflösung mit den anderen Parteien zu verhandeln. Alle anderen politischen Sachfragen bleiben dem Programm der später zu gründenden Nachfolgepartei vorbehalten.

Als eine grundgesetzwidrige Erscheinung in der heutigen gesellschaftlichen Realität gilt vor allem ein Schulsystem, das 10jährige Kinder nach dem sozialen Status ihrer Eltern in 3 Klassen unterteilt, deren unterste in vielen Regionen in desolatem Zustand ist. Das ganze Thema kann in der ersten Phase nicht vollständig abgedeckt werden. Ob nun ein Modell wie in Finnland oder eine andere Variante zu bevorzugen ist, muss später im Rahmen des umfassenden Programmes der Nachfolgepartei diskutiert werden. In der ersten Phase steht nur fest, dass Kinder nicht nach ihrer sozialen Herkunft in Hauptschüler und Gymnasiasten unterteilt werden dürfen. Der Zustand der Hauptschulen muss eine reelle Chance für begabte Jugendliche eröffnen, eine weiterführende Schule erreichen zu können. Diese Mindestbedingungen waren bereits erfüllt. Die Auflösungserscheinungen des Sozialstaatsprinzips sind hier erst seit 20 Jahren festzustellen.

Es gibt noch einige weitere Punkte, deren aktuelle Verfassungswidrigkeit diskutiert wird. Dazu gehören Fragen des Arbeitsmarktes und des Familienlastenausgleichs. Alle sind wie im Beispiel des Schulsystems auf verfassungsrelevante Grundsatzfragen reduziert. Auch im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit wird diskutiert, ob die Bringschuld des Staates aus Artikel 1 GG, seine Bürger wirksam vor Gewalt und Willkür zu schützen, in allen Gegenden des Landes erfüllt wird. Es gibt viele Auffassungen, nach denen dies nicht der Fall ist. Die gegenwärtigen innenpolitischen Entwicklungen gefährden eher die Freiheit der Bürger als dass sie ihrer Sicherheit zuverlässig dienen.




 

Copyright © 2008 Die Grundgesetz-Aktivierer. All rights reserved