Sind Sie auch kurz davor, Nichtwähler zu werden, weil es ja eh keinen Sinn mehr ergibt, oder sind Sie gar schon weiter? Haben resigniert und
sind zufällig auf diese Seite gekommen. Oder Sie sind dabei zu überlegen, unser schönes
Land und unsere einstmals noch besser funktionierende Republik zu verlassen? Oder Sie hadern
mit dem Unsinn, den Ihre Partei anstellt, sind womöglich kurz vor dem Austritt.
Dann geben Sie uns eine Chance, denn auch wir wollen eine letzte Chance nutzen, um
unseren Staat wieder auf funktionierende >>Grundgesetz-Beine<< zu stellen. Sie haben ja nichts zu
verlieren als das in der Demokratie Wichtigste, Ihre Stimme, die Sie gedanklich vielleicht ohnehin
schon weggeworfen haben.
Wir können Mitdiskutierende mit und ohne neue Gedanken sowie Mitstreiter mit Tatkraft gut gebrauchen.
Bei Sponsoren sagen wir auch nicht nein, wird natürlich alles veröffentlicht.
Diese Internet-Seite ist das Resultat einer Reihe politischer Diskussionen auf öffentlichen Internet- Foren.
Der Anlass für den Entschluss zu dieser Initiative war die von sehr vielen Teilnehmern ständig wiederholte
Feststellung, dass man "doch nichts machen könne", die
Stimmabgabe bei politischen Wahlen binde die Gewählten nicht an konkrete
politische Pflichten und sei kein hinreichendes Mittel zur Umsetzung der
Souveränitätsrechte des Volkes in gesellschaftliche Realität.
Unser Ausgangspunkt: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) ist im Jahre
1949 unter außenpolitischen Zwängen entstanden. Da Deutschland damals nicht die volle
Souveränität hatte, hätten die Alliierten z. B. der Möglichkeit einer Volksabstimmung
im GG niemals zugestimmt. Allein schon aus dem Grunde konnte sie gar nicht im GG stehen.
Gemäß Artikel 146 GG wäre es nach dem Wegfall dieser Zwänge vollständig neu, eben als Verfassung eines
uneingeschränkt souveränen Volkes, zu verhandeln gewesen. Dies ist nicht
geschehen und damit seit dem Abschluss der 2 + 4 - Verträge im Jahre 1990
überfällig.
Wir wollen nicht mehr einer sehr kleinen Schicht von Parteipolitikern und
Wirtschaftsmächtigen die alleinige Macht darüber überlassen, Recht und
Unrecht zu definieren und festzusetzen, wer welche Pflichten gegenüber
Staat und Volk hat. Diese Pflichten haben die Väter des Grundgesetzes in
Artikel 20 ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist.
Die gesellschaftliche Realität der Bundesrepublik beweist den Mangel an
Verbindlichkeit und zuverlässiger Umsetzung dieser Festlegungen. Es geht
also um die Aktivierung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips und um
die Reaktivierung des in der jüngeren Vergangenheit nur leidlich
funktionierenden, mittlerweile aber auch wieder defekten
Sozialstaatsprinzips.
Dieses Ziel soll in zwei Schritten erreicht werden:
1. Gründung einer Partei mit einem maximal konsensfähigen Programm
Das Programm der im ersten Schritt zu gründenden Partei vermeidet die
Krankheiten und Todesursachen klassischer Protestparteien, z. B. deren
Flügellastigkeit. Es beschränkt sich auf die Klärung der offenen
grundsätzlichen Fragen und kann daher nicht für unbegrenzte Zeit Menschen
aller demokratischen Ausrichtungen unter dem Dach einer Organisation
zusammenhalten. Dieses Programm ist die Umsetzung des Artikels 20 in
gesellschaftliche Realität und die Sicherung der Souveränitätsrechte des
deutschen Volkes gegen Zersetzung der Demokratie im Inneren.
Nach der Umsetzung einer Grundgesetzreform ist das Ziel der
Parteitätigkeit erreicht. Bestandteil der Satzung ist, die Partei bei
erreichtem Ziel aufzulösen. Diese Selbstauflösung ist sozusagen die
politische Verhandlungsmasse gegenüber den Parlamentariern aus anderen
Parteien, deren Stimmen zur Erlangung einer Zweidrittel-Mehrheit in
Bundestag und Bundesrat gebraucht werde
2. Gründung einer Rechtsnachfolgerin
Diese Nachfolgepartei wird ohne zeitliche Begrenzung die Rolle einer
Wächterin des Rechtsstaatsprinzips übernehmen. Dies war in der Geschichte
deutscher Parteien bislang immer eine Domäne liberaler Parteien. Die bisherigen
Mitwirkenden an unserem Projekt sind alle der Überzeugung, dass die derzeit
etablierten liberalen Parteien ihre programmatische Hauptaufgabe nicht
ansatzweise erfüllen. Sie sind alle der Meinung, rechtsstaatliche
Positionen müssten durch eine neue Partei vertreten werden, die den Namen
Freiheits- und Rechtsstaatspartei tatsächlich verdiene.
Bis zur Selbstauflösung ist neben der Vermeidung von Flügellastigkeit
noch das Risiko zu beachten, dass alle Mitwirkenden Menschen sind, die
durch die mit einem Parlamentssitz verbundenen Möglichkeiten korrumpiert
werden könnten. Deshalb soll in der ersten Phase niemand länger als ein
Jahr ein Mandat ausüben.
Das Programm der ersten Phase soll alle Menschen in Deutschland
ansprechen, denen an der Aktivierung von Demokratie- und
Rechtsstaatsprinzip gelegen ist. Mit einer wichtigen Ausnahme:
Personen, deren politische Auffassungen und Ziele auch nur ansatzweise in
Widerspruch zu den in Artikel 3 des GG festgelegten Grundwerten stehen,
damit sind speziell Rechtsradikale gemeint, sind von uns per Definition
absolut ausgeschlossen. Die Inhalte des Artikels 3 GG sind nicht
verhandelbarer Bestandteil unserer politischen Überzeugung:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Wer diese Grundwerte nicht teilt und durch Auftreten oder Äußerungen
dagegen verstößt, kann laut Parteisatzung kein Mitglied werden bzw. muss
zwingend aus der Partei ausgeschlossen werden. Damit wird neben der
Gefahr politischer Flügelbildung und Korrumpierbarkeit auch noch die
dritte bekannte Todesursache früherer Protestparteien vermieden: die
Unterwanderung durch Rechtsradikale aller Art.
Der bisherige Stand der Diskussion zu den programmatischen Zielen ist
durch zwei Zwischenergebnisse zu beschreiben:
1.
Das angestrebte Ziel kann nur mit einer deutlich verbesserten
Gewaltenteilung erreicht werden. Wir wollen den bisherigen Bundespräsidenten
und den Bundesverfassungsrichtern keine Vorwürfe machen. Jedoch ist nach
übereinstimmender Auffassung aller Mitwirkenden die Besetzung dieser
Ämter ausschließlich durch Übereinkunft der eingangs genannten kleinen
Personengruppe führender Parteipolitiker unakzeptabel. Dazu sind entgegen
der heutigen Regelungen, dass der Bundespräsident auf einer von der
vorbezeichneten kleinen Gruppe von Parteipolitikern besetzten
Bundesversammlung gewählt wird und die Verfassungsrichter je zur Hälfte
von Bundestag und Bundesrat bestimmt werden, sowohl der Bundespräsident
als auch die Verfassungsrichter auf einem demokratischerem Wege als
bisher zu wählen. Wie dies genau zu erfolgen hat, wird auf der
Gründungsversammlung der künftigen Partei beschlossen werden. Vor der
letzten Überarbeitung dieser Seite war nur folgender Vorschlag hier
veröffentlicht:
Künftig soll eine völlig neu in der Verfassung zu verankernde
Bundesversammlung direkt vom Volk gewählt werden und sowohl den
Bundespräsidenten als auch die Verfassungsrichter bestimmen. Da diese
Aufgabe nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, können auch solche Personen für
einen Sitz in der Bundesversammlung kandidieren, die parteilos und keine
Berufspolitiker sind. Es kommt nur darauf an, im jeweiligen Wahlkreis ein
besonders hohes Ansehen bei der örtlichen Bevölkerung zu genießen.
In der zwischenzeitlichen Diskussion sind weitere Möglichkeiten zur
Verbesserung der Wahlverfahren im Sinne des Demokratieprinzips erörtert
worden. Hinsichtlich der Wahl des Bundespräsidenten kommt auch eine
Direktwahl durch das Volk in Betracht, wie es der Verfassungsentwurf der
Seite http://www.verfassungswerkstatt.de in dem dortigen Artikel 54 DV
vorsieht. Sollte sich diese Alternative auf der Gründungsversammlung
durchsetzen, wird für die Wahl der Verfassungsrichter gerade ein Modell
entwickelt, das mit der Bezeichnung "doppelte
Widerspruchslösung" treffend bezeichnet werden könnte. Danach sollen
alle unabhängigen Organe der Rechtspflege - also Richter und Anwälte -
sowie Hochschullehrer juristischer Fakultäten in jedem Landgerichtsbezirk
jeweils einen Wahlmann aus ihrer Mitte bestimmen, der in einen dem
Verfassungsorgan "Bundesverfassungsgericht" selbst zugeordneten
Richterwahlausschuss entsandt wird. Dies soll der fachlichen Qualitätssicherung
dienen. Die bei Bundestagswahlen wahlberechtigten Einwohner der
Landgerichtsbezirke, die nicht diesem Personenkreis zugehören, haben aber
die Möglichkeit des Widerspruches gegen die Wahl nur aus dem Kreis der
fachlich qualifizierten und unabhängigen Angehörigen der Rechtspflege und
können innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem Präsidenten des
Landgerichts der aufgrund Qualifikation wahlberechtigten Gruppe das
Misstrauen aussprechen. Gehen in dieser Zeit solche Misstrauensvoten von
mehr als 50 % der wahlberechtigten Bevölkerung ein, wird eine Direktwahl
des Wahlmannes durch alle bei Bundestagswahlen wahlberechtigten Einwohner
des Landgerichtsbezirks durchgeführt.
Der Wahlausschuss soll dann aus 32 Wahlvorschlägen 16 Verfassungsrichter
bestimmen. 8 dieser Vorschläge soll der Bundespräsident machen, weitere 8
der Bundestag und jeweils einen Vorschlag jedes Bundesland. Hier liegt
der 2. Teil der doppelten Widerspruchslösung: Sollte der Wahlausschuss
einen der Vorschläge des Bundestages oder eines Landtages mit einfacher
Mehrheit ablehnen, so fällt das Vorschlagsrecht für den Ersatzkandidaten
dem direkt vom Volk gewählten Bundespräsidenten zu.
Dieses Modell ist intern allerdings nicht unumstritten, da mit der
zweifachen Widerspruchslösung der Eindruck, dass eine "elitäre"
Gruppe ein bedenklich großes Ausmaß an Macht erhält, nicht für jeden
Mitwirkenden völlig ausgeräumt ist.
Daher wird als Alternative ein Modell diskutiert, nach dem nicht nur die
Justiz, die Anwaltschaft und die Rechtslehre an dem Wahlverfahren
beteiligt wird, sondern die Kammern, Verbände und Gewerkschaften auch
rechtskundige Delegierte in den regionalen Wahlausschuss
(Landgerichtsbezirk) entsenden können.
Es ist auch denkbar, dass alle wahlberechtigten Einwohner eines Bezirks
zu Anfang des Verfahrens bestimmen, ob sie selbst den Wahlmann in den
Verfassungsrichter-Wahlausschuß entsenden wollen, oder ob dies auf eine
der beiden vorbezeichneten Gruppen von Fachleuten delegiert werden soll.
Das wird auf der Parteigründungsversammlung endgültig entschieden.
In jedem Fall wird so vermieden, dass eine Karriere als Parteipolitiker
die Entsendung an das Bundesverfassungsgericht beeinflusst. Darauf kommt
es an.
Sobald diese beiden Verfassungsorgane wirklich völlig unabhängig sind,
können sie durch neue Kompetenzen die Umsetzung des Demokratie- und
Rechtsstaatsprinzips in gesellschaftliche Realität erzwingen: Sollte die
Regierung von Wahlkampfversprechen und/oder ihrem eigenen Parteiprogramm
so weit abrücken, dass die Geschäftsgrundlage des Mandatsvertrages mit
den Wählern deutlich beschädigt wird, so kann der Bundespräsident beim
Bundesverfassungsgericht beantragen, die Regierung zur Nachbesserung des
strittigen Punktes zu verpflichten. Geht diese Nachbesserung fehl, so hat
der Bundespräsident das Recht, mit Zustimmung des
Bundesverfassungsgerichtes eine Volksabstimmung festzusetzen.
2.
Es gibt eine Reihe von Entwicklungen in der gesellschaftlichen Realität
des Landes, die jetzt schon mit dem heute geltenden Grundgesetz völlig
unvereinbar sind. Diese speziellen politischen Sachfragen sind bereits in
der ersten Phase vor der Selbstauflösung mit den anderen Parteien zu
verhandeln. Alle anderen politischen Sachfragen bleiben dem Programm der
später zu gründenden Nachfolgepartei vorbehalten.
Als eine grundgesetzwidrige Erscheinung in der heutigen
gesellschaftlichen Realität gilt vor allem ein Schulsystem, das 10jährige
Kinder nach dem sozialen Status ihrer Eltern in 3 Klassen unterteilt,
deren unterste in vielen Regionen in desolatem Zustand ist. Das ganze
Thema kann in der ersten Phase nicht vollständig abgedeckt werden. Ob nun
ein Modell wie in Finnland oder eine andere Variante zu bevorzugen ist,
muss später im Rahmen des umfassenden Programmes der Nachfolgepartei
diskutiert werden. In der ersten Phase steht nur fest, dass Kinder nicht
nach ihrer sozialen Herkunft in Hauptschüler und Gymnasiasten unterteilt
werden dürfen. Der Zustand der Hauptschulen muss eine reelle Chance für
begabte Jugendliche eröffnen, eine weiterführende Schule erreichen zu
können. Diese Mindestbedingungen waren bereits erfüllt. Die
Auflösungserscheinungen des Sozialstaatsprinzips sind hier erst seit 20
Jahren festzustellen.
Es gibt noch einige weitere Punkte, deren aktuelle Verfassungswidrigkeit
diskutiert wird. Dazu gehören Fragen des Arbeitsmarktes und des
Familienlastenausgleichs. Alle sind wie im Beispiel des Schulsystems auf
verfassungsrelevante Grundsatzfragen reduziert. Auch im Zusammenhang mit
der inneren Sicherheit wird diskutiert, ob die Bringschuld des Staates
aus Artikel 1 GG, seine Bürger wirksam vor Gewalt und Willkür zu
schützen, in allen Gegenden des Landes erfüllt wird. Es gibt viele
Auffassungen, nach denen dies nicht der Fall ist. Die gegenwärtigen
innenpolitischen Entwicklungen gefährden eher die Freiheit der Bürger als
dass sie ihrer Sicherheit zuverlässig dienen.
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