Heute auf
politik-forum.eu geschrieben:
zollagent » Fr 17. Jul 2015, 11:46 hat geschrieben:GG146 » Fr 17. Jul 2015, 00:14 hat geschrieben:Ich möchte hier kein Seminar zum Thema Beihilfe abhalten, aber ich erinnere daran, dass Urteile gelegentlich auch rechtsfehlerhaft sein können und dass das hier diskutierte Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Beihilfe ist normalerweise die Unterstützung der eigentlichen Tat und nicht die Verwaltung oder Verwertung der Beute. Ein Hehler kann kein Tatbeteiligter sein.
Wenn jemand bei der "Ungarnaktion" in Auschwitz wirklich Beihilfe geleistet hat, dann die Mitarbeiter der Reichsbahn, ohne die der Massenmord nicht hätte stattfinden können. Ein Verfahren gegen Lokführer zu verlangen. liegt aber wohl jenseits des Horizont heutiger selbsternannter "Jäger brauner Bestien" (mit der Gnade der späten Geburt).
Die Pseudojuristen haben hier offensichtlich Hochkonjunktur. Ob sie es besser wissen als die Berufsjuristen, wage ich mal zu bezweifeln.
Du hast überall Hochkonjunktur, wo es was zu pöbeln gibt. Aber lassen wir Dich und die anderen Pseudojuristen mal beiseite, hier ist ein Artikel eines (Juristen-) Kollegen von mir, der die gleichen Bedenken hat wie ich und das sehr übersichtlich darstellt:
(...)
Wie sieht es mit dem Vorsatz des Angeklagten aus? Wollte er tatsächlich beim Morden helfen? Und wie mit dem Bewusstsein, eine Straftat zu begehen? Konnte er überhaupt davon ausgehen, dass seine buchhalterische Tätigkeit eine strafbare Beihilfe ist, wenn selbst die bundesdeutsche Justiz noch Jahrzehnte lang in derartigen Fällen, die nicht unmittelbar mit dem Töten von Menschen zusammenhingen, davon ausging, dass das nicht strafbar sei? Wie hätte er das vorher wissen können? Nulla poena sine lege müsste auch da gelten. Das Gesetz muss so klar und bestimmt sein, dass jeder potenzielle Täter weiß, ob er sich bei einer bestimmten Handlung strafbar macht. Konnte Gröning wissen, dass die Rechtsprechung den Beihilfeparagrafen 70 Jahre später anders auslegt als alle Zeiten zuvor? Wohl kaum.
Ist es in Ordnung, wenn ein Verfahren nicht nur dazu dient, dem Angeklagten eine persönliche, strafrechtliche Schuld nachzuweisen, sondern auch dazu, nach ewigen Zeiten der justiziellen Untätigkeit endlich einmal das Unrecht des nationalsozialistischen Mordens gerichtlich festzustellen? Ist das Verfahren ein spätes, vielleicht zu spätes Exempel?
(...)
http://www.theeuropean.de/heinrich-schm ... r-groeningDamit:
Nulla poena sine lege müsste auch da gelten.
... spricht er dieses Rechtsprinzip an:
Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
http://dejure.org/gesetze/GG/103.htmlDas ist rechtssystematisch untrennbar mit dem Rechtsstaatsprinzip / Art. 20 Abs. 3 GG verbunden und damit durch keine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat abänderbar, also sog. "ewiges" Verfassungsrecht.
Absolut nichts kann rechtfertigen, damit Schindluder zu treiben - auch nicht die späte Vergeltung an einem einst höchst amoralisch handelnden Menschen und an der ebenfalls amoralischen deutschen Nachkriegsjustiz. "Nulla poene sine lege" gehört neben allen Menschenrechten zu den Prinzipien, die die Nazirichter wie nie jemand vor und nach ihnen mit Füßen getreten haben. Wer aus der Geschichte lernen will, sollte die Finger von den Methoden dieser Verbrecher lassen.