Uel hat geschrieben:Daher müßten 30-40 Jahre für ein Lebenslänglich ohne besondere Schwere der Schuld der Maßstab werden. Damit würde man dem Wählerwillen wohl wieder näherkommen, denn als die Todesstrafe abgeschafft wurde, hätte man 15 Jahre bei der Bevölkerung als Souverän niemals durchsetzen können, das ging nur durch Inflationierung über die Jahre.
Die heutigen Richter würden so eine Grenze allerdings auch ohne gesetzliche Ermächtigung durchlöchern. Das hat das BVerfG bekanntlich mit der echten lebenslänglichen Freiheitsstrafe wg. angeblicher Verletzung der Menschenwürde des Mörders bereits gemacht und die Strafrichter haben noch eins draufgesetzt und einfach mal so gegen den klaren Gesetzeswortlaut erklärt, dass bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die lebenslängliche Freiheitsstrafe zu mildern sei. Erich Mielke hat z. B. für einen Doppelmord im Jahre 1932 gerade mal 6 Jahre Gefängnis bekommen, Greisenalter = außergewöhnlicher Umstand.
Dabei bezieht sich die Rechtsprechung direkt auf diesen StGB - §, der bei näherer Ansicht nur ein bloßer Katalog von Strafrahmenverschiebungen ist, der zur Anwendung kommen soll, wenn anderswo im Gesetz Strafmilderungen vorgesehen sind - was beim Mord allerdings nicht der Fall ist:
§ 49
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
https://dejure.org/gesetze/StGB/49.html