Es wird Zeit, religiöse Motive für Straftaten strafverschärfend zu gewichten und auf keinen Fall mehr als Ausrede gelten zu lassen.
Sexualstrafrecht
Das Schlafzimmer als gefährlicher Ort
Was leidenschaftliche Liebesnacht und was Vergewaltigung war, definiert die Frau künftig am Tag danach: Noch vor der Sommerpause soll eine unnötige und verhängnisvolle Verschärfung des Sexualstrafrechts durchgepeitscht werden
Von S. Rückert
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Am 20. April 2016 verurteilte das Amtsgericht München den früheren Präsidenten der dortigen Musikhochschule, Siegfried Mauser, wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. "Was da gerade passiert, ist der totale Untergang meiner Existenz", hatte der Angeklagte noch kurz vor dem Schuldspruch geklagt.
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Seine Verurteilung erfolgte allein aufgrund der Angaben einer 57-jährigen Professorin der Musikhochschule. Diese hatte Mauser angezeigt, sie vor sieben Jahren, im April 2009, bei einem Gesprächstermin in seinem Büro sexuell genötigt zu haben.
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Laut Wiki: Mit ihren Reportagen und Porträts gewann Sabine Rückert mehrere Journalistenpreise, unter anderem den Theoder-W olff-Preis und einen Joseph-Roth-Preis, weitere Auszeichnungen 2009: „Beste Reportage“ beim Deutschen Reporterpreis; 2008: Henri-Nannen-Preis für ihre Reportage im ZEIT Magazin Leben Wie das Böse nach Tessin kam; 2007: Max-Alsberg-Preis der Vereinigung Deutsche Strafverteidiger e. V.; 2004: Deutscher Jugendhilfepreis
Die am Anfang des Artikels ausgebreitete Geschichte des bedauernswerten falsch verdächtigten Pianisten belegt vor allen Dingen eines: das Gegenteil dessen, was Frau Rückert damit belegen will.
Das Risiko, Opfer einer falschen Verdächtigung zu werden, bestand schon vor der Gesetzesnovelle und wird durch sie mitnichten erhöht.
Uel hat geschrieben:Und bei den Berührungen sollte zumindest eine kriminelle, erniedrigende oder verächtliche Absicht dazu gehören.
AlexRE hat geschrieben:Uel hat geschrieben:Und bei den Berührungen sollte zumindest eine kriminelle, erniedrigende oder verächtliche Absicht dazu gehören.
Es geht um Berührungen sexueller Art GEGEN DEN ERKENNBAREN WILLEN der angegrabschten Person. Mir fällt wirklich keine andere mögliche Absicht als Erniedrigung und Verächtlichmachung ein, wenn jemand andere Menschen zum reinen Objekt seiner eigenen Triebe degradiert.
Von Journalisten - Preisen halte ich übrigens ungefähr so viel wie von Oscar - Verleihungen. Da beweihräuchtert sich das Establishment machtvoller Berufsgruppen gegenseitig.
Excubitor hat geschrieben:Um beim Thema zu bleiben, nur weil man jemanden angefasst hat muss das noch keine Erniedrigungsabsicht beinhalten, insbesondere dann nicht, wenn ein soclher täter es ausschließlich auf die eigene Befriedigung abgesehen hat und gar nicht über die Befindlichkeit seines Opfers nachgedacht hat. Dann muss die dennoch erforderliche Strafe aber anders begründet werden. Sonst ist es wieder schlampige Arbeit.
AlexRE hat geschrieben:Excubitor hat geschrieben:Um beim Thema zu bleiben, nur weil man jemanden angefasst hat muss das noch keine Erniedrigungsabsicht beinhalten, insbesondere dann nicht, wenn ein soclher täter es ausschließlich auf die eigene Befriedigung abgesehen hat und gar nicht über die Befindlichkeit seines Opfers nachgedacht hat. Dann muss die dennoch erforderliche Strafe aber anders begründet werden. Sonst ist es wieder schlampige Arbeit.
Eben, es geht um die eigene Sexualität des Grabschers. Damit wird die angegrabschte Person zum reinen Objekt degradiert, was bereits den erforderlichen subjektiven Tatbestand voll und ganz ausfüllt. Zu beweisen ist hier nur der entgegenstehende Wille, und selbst die damit verbundenen Beweisprobleme werden immer noch eine sehr niedrige Zahl von Verurteilungen im Vergleich zu den Anzeigen mit sich bringen. Vielleicht ändert sich praktisch sogar gar nichts, aber die Strafrechtslage wird endlich der Verfassungsrechtslage angepasst. Wenn es überhaupt nicht rechtswidrig ist, andere Leute gegen deren Willen anzugrabschen, macht sich die angegrabschte Person mit einer Ohrfeige oder einer handfesten Abwehrhandlung strafbar. Die Wahrnehmung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts wird so von Staats wegen unmöglich gemacht und den Angegrabschten eine faktische Duldungspflicht auferlegt. Das ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht ein ganz schlechter Witz.
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