Uel hat geschrieben: Es ist schon schrill: Da wird Licht angemacht um zu signalisieren, dass jemand zu Hause ist und er den Angriff auf sein Haus erkannt hat, und das ist nicht mit einem Warnschuss zu vergleichen, weil ja die Angreifer damit rechnen können, dass man üblicher Weise keine wirksamen Waffen hat und man daher ruhig den Angriff fortsetzen kann? In welcher Bananenrepublik sind wir, wo Bandidos das Recht haben, auf dem Erfolg ihres begonnenen Angriffs trotz Entdeckung zu bestehen. Die private Fortbildung in Theorie per Kriminalfilme jeden Abend lehren uns, wer nach Entdeckung nicht abhaut hat keine materiellen Dinge im Sinn sondern trachtet dem Angegriffenen nach dem Leben.
Der Betroffene lag ja auch richtig, denn den Polizisten ging es ja auch um anderes als materielle Dinge, daher ließen sie auch nicht ab, nur versäumten sie sich zu erkennen zu geben, damit der Angegriffene sie von einem Auftragskiller unterscheiden konnte.
Du verwechselst ein wünschenswertes bzw. mit Deinem Rechtsgefühl übereinstimmendes Recht ( Argumentation "de lege ferenda") mit dem tatsächlich geltenden Recht ( "de lege lata" ). Das passiert juristischen Laien und auch vielen Kasperköpfen mit juristischen Staatsexamina sehr oft.
Hier ist es piepegal, wie böse die vermuteten Killer gewesen wären und wie pflichtwidrig die Polizei tatsächlich gehandelt hat. Es kommt für die Frage der Verhältnismäßigkeit nur darauf an, ob dem Verteidiger der Waffeneinsatz mit vorherigem Warnschuss zumutbar und damit ein milderes Mittel als der Waffeneinsatz ohne Warnschuss war oder ob es ihm wegen einer möglichen Verschlechterung seiner Kampfposition und damit seiner Überlebenschancen nicht zumutbar war, den vermeintlichen Angreifer über die Gefahr, in der er sich befand, in Kenntnis zu setzen. Der 2. Senat des BGHSt hat (dem großen fantastischen T. Fischer hinterherdackelnd) behauptet, dass trotz der noch nicht vollständig aufgebrochenen Tür die Position des Verteidigers sich unzumutbar verschlechtert hätte. Damit haben sie praktisch jeden Fall, in dem jemals ein bewaffneter Verteidiger ohne Warnschuss losgeballert hat, zu klarer Notwehr erklärt (was u. a. bedeutet, dass in der deutschen Rechtsgeschichte sehr viele schießwütige Angeklagte unschuldig in den Knast gewandert sind).
Wie gesagt: Das ist völlig abwegig - und der Strafrechts - Papst Fischer weiß das auch ganz genau. Der wollte den unverantwortlich handelnden Einsatzleiter der Polizei abstrafen und hat sich dazu einfach mal so locker über das Gesetz hinweggesetzt.
Ganz im Ernst: Ich hätte absolut nichts dagegen, das ohnehin sehr verteidigerfreundliche deutsche Notwehrrecht noch einen Tick zu Lasten der Aggressoren zu verschärfen und ins Gesetz zu schreiben, dass die Verteidigung eigener oder fremder Persönlichkeitsrechte gegen in der Öffentlichkeit aggressiv auftretende Killertypen gleichzeitig eine Verteidigung der öffentlichen Ordnung (und möglicher künftiger Opfer der Arschlöcher) sei und dass die Frage der Wahl des mildesten Mittels deshalb nur in Exremfällen zu Lasten des Notwehrübenden beantwortet werden dürfe. So einen besonderen Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Notwehrhandlungen gibt es aber im geltenden Recht noch nicht und ich akzeptiere nicht einmal Richter, die das Recht in eine mir rechtspolitisch zusagende Richtung beugen. Rechtsbeugung ist nämlich ein monströser Unwert an sich, daran ändert keine noch so elegante und Fischer - mäßig hocheloquent dargestellte Position auf einem hohen moralischen Ross etwas.