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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Rundfunkbeitrag: VG Schleswig schließt sich bisheriger Rechtsprechung an
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Seit der Einführung dieser Neuregelung im Jahre 2013 war es bundesweit zu zahlreichen Klagen vor den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik gekommen. Geltend gemacht wurden dabei v.a. folgende Argumente: Der neu eingeführte Rundfunkbeitrag stelle in Wirklichkeit eine Steuer dar, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betriebsstättenregelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
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http://www.rechtsindex.de/verwaltungsre ... rechung-anNutzungsunabhängige Zwangsbeiträge sind mindestens ein Steuersurrogat, wenn nicht eine Steuer im eigentlichen Sinne. Ob so etwas überhaupt oder nur unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuern zulässig ist (Steuerprogression = Gleichheitsgrundsatz und Sozialstaatsprinzip), kann letztendlich nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Dass es bislang nicht zu einer Richtervorlage nach Art. 100 GG gekommen ist, liegt wohl an der eher diffusen verfassungsrechtlichen Materie. Die Vorsitzende in dem Verfahren vor dem Düsseldorfer VG, dessen mündliche Verhandlung ich mir angesehen habe (
http://kassenstasi-nein-danke.forumprof ... .html#p678 ), hat jedenfalls gesagt, dass man eine Richtervorlage beim BVerfG nur dann machen würde, wenn das Gericht 100 %ig von der Verfassungswidrigkeit der Abgabe überzeugt sei, bei Zweifeln müssten die Klagen abgewiesen und der Instanzenweg beschritten werden.
In diesem Fall wird der Instanzenweg ganz sicher beschritten werden, notfalls auch bis zum EGHMR. Auch der wird sich dafür interessieren, ob in einem europäischen Land faktische Kopfsteuern erhoben werden, die jeder Bürger vom Geringverdiener bis zum Einkommensmillionär in gleicher Höhe zu entrichten hat.