Quer hat geschrieben::roll:
Wo ist das Problem? Die Lumpen kommen aus Konflikten mit anständigen Menschen oft genug grinsend heraus, da kann die Justiz ruhig mal etwas dagegenhalten.
Quer hat geschrieben::roll:
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015 - AN 11 K 14.00127
Urteil: Bundeswehr und die verschwiegene NPD-Mitgliedschaft
(...)
Der Kläger wandte sich mit Beschwerde und - nach deren Misserfolg - mit Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr. Zu deren Begründung führte er an, dass einerseits die Mitgliedschaft in der NPD nicht nachgewiesen sei. Andererseits sei aber bereits die Frage nach einer (früheren oder aktuellen) Mitgliedschaft in der NPD nicht zulässig.
(...)
Die Frage sei auch zulässig. Denn nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) müsse jeder Soldat die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Die frühere oder aktuelle Mitgliedschaft eines Bewerbers für das Amt eines SaZ in einer Partei, deren Ziele auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 83,136) mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, stelle aber diese Bereitschaft des Bewerbers in Frage.
Von diesen Anforderungen an Soldaten seien die Kriterien zu trennen, die für ein Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen.
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AlexRE hat geschrieben:Einerseits möchte ich auch keine Faschos in der Bundeswehr sehen, andererseits habe ich mit dieser "Trennung der Anforderungen" ein kleines Problem:Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015 - AN 11 K 14.00127
Urteil: Bundeswehr und die verschwiegene NPD-Mitgliedschaft
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Der Kläger wandte sich mit Beschwerde und - nach deren Misserfolg - mit Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr. Zu deren Begründung führte er an, dass einerseits die Mitgliedschaft in der NPD nicht nachgewiesen sei. Andererseits sei aber bereits die Frage nach einer (früheren oder aktuellen) Mitgliedschaft in der NPD nicht zulässig.
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Die Frage sei auch zulässig. Denn nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) müsse jeder Soldat die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Die frühere oder aktuelle Mitgliedschaft eines Bewerbers für das Amt eines SaZ in einer Partei, deren Ziele auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 83,136) mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, stelle aber diese Bereitschaft des Bewerbers in Frage.
Von diesen Anforderungen an Soldaten seien die Kriterien zu trennen, die für ein Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen.
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http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/4954-urteil-bundeswehr-und-die-verschwiegene-npd-mitgliedschaft
Wenn die Exekutive wegen dieser getrennten Anforderungen nämlich in die Grundrechte von Leuten eingreifen darf, deren politischer Verein (noch) nicht verboten ist, können die Parteien, die gerade die Exekutive stellen (also die politische Macht haben), die Trennung zur Umgehung der Anforderungen missbrauchen. Wenn das Bundesverfassungsgericht sich überhaupt nicht zu der konkreten Partei äußern muss, können die parteipolitischen Gegner, die gerade an der Macht sind, sich die Konkurrenz ja auch durch willkürliche Unterstellungen vom Hals halten. Das ist zwar im Falle der NPD nicht so, dass es grundsätzlich möglich ist, stört mich allerdings schon etwas.
deren politischer Verein (noch) nicht verboten ist,
Sie hat aber rechtsradikale Tendenzen ,auch wenn sie nicht verboten ist.
Schweizer Gericht spricht Angeklagten frei
Keine "Schreckung der Bevölkerung" über Facebook
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Das oberste Gericht der Schweiz kam nun zu dem Schluss, "dass es nur zu einer Schreckung der Bevölkerung kommen kann, wenn sich eine Drohung tatsächlich gegen diese richtet", berichtete die Schweizer Nachrichtenagentur sda. Der Freundes- oder Bekanntenkreis einer Person im virtuellen oder reellen Leben könne nach Ansicht des Bundesgerichts selbst dann nicht als "Bevölkerung" angesehen werden, wenn er beinahe 300 Menschen umfasse.
Quer hat geschrieben:Auweia!!!
AlexRE hat geschrieben:Quer hat geschrieben:Auweia!!!
Wenn nur Livia in Ohnmacht fällt, ist das auch kein Schweizvolkerschrecken.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.11.2014 - 474 C 18543/14
"Sie promovierter Arsch" - Vermieter kündigt fristlos nach Beleidigung
Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten "Sie promovierter Arsch", wiegt die Beleidigung so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Das hat das Amtsgericht München durch Urteil entschieden.
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