Sonne ist kein Einzelfall:
GEZ will Geld von Obdachlosen
Peter Mühlbauer 31.03.2012
Ein Bremer musste 340,60 Euro für die Zeit nachzahlen, in der er auf der Straße lebte
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Nachdem S., der im Zuge einer ehelichen Auseinandersetzung seine Wohnung verlor, mit viel Mühe wieder eine neue Bleibe gefunden hatte, schickte ihm die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) einen Bescheid, in dem sie 340,60 Euro zuzüglich Mahngebühren für die Zeit haben wollte, in der er auf der Straße lebte. Und trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts musste der Bremer das Geld zweieinhalb Jahre lang mit monatlich 15 Euro abstottern.
Grund dafür ist, dass S. zwar mit Bescheiden nachweisen konnte, dass er wohnungslos war - aber die reichen der GEZ nicht für eine Befreiung. Die Bescheinigung, die sie für solch eine Befreiung will, darf wiederum die Bremer Arbeitsagentur Obdachlosen nicht ausstellen. Dass die Vorstellung, ein Obdachloser schleppe einen Fernseher mit sich herum, extrem lebensfern ist, konnte die Rundfunkgebührenbürokratie nicht von ihrer Sicht der Rechtslage abbringen.
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http://www.heise.de/tp/news/GEZ-will-Geld-von-Obdachlosen-2030059.htmlDas Abkassieren von Leuten, die noch weniger Geld als Sozialleistungsempfänger haben, betrifft auch nicht nur Obdachlose. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde bereits nach dem alten Recht (Nutzungsgebühren statt nutzungsunabhängige Haushaltsabgabe) im Jahre 2004 so geändert, dass man möglichst viele Leute mit sehr geringem oder ganz ohne Einkommen, die vor 2004 einen Befreiungsanspruch hatten, von da an abkassieren konnte:
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Auf Antrag mussten natürliche Personen von den Gebühren befreit werden, wenn eine der genannten Bedingungen zutrifft (§ 6 RGebStV). Dies war u. a. der Empfang von ALG II, Sozialhilfe, BAFöG bei auswärts Wohnenden, Blinde, Hörgeschädigte, Behinderte ab 80 % mit RF-Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen konnten - Empfänger von Grundsicherung im Alter, etc. Die Liste der Befreiungstatbestände war abschließend. Wenn keiner von ihnen zutraf, konnte die Rundfunkanstalt nur „in besonderen Härtefällen“ von der Gebühr befreien. Die Befreiungsvorschrift für Menschen mit „geringem Einkommen“ war 2004 entfallen.
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http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkgeb%C3%BChrenstaatsvertragDie größte davon betroffene Gruppe sind Rentner mit sehr geringer Rente, die nicht wegen ein paar Euro erstmals in ihrem Leben einen Antrag auf Sozialleistungen stellen wollen und auf 20 oder 30 Euro ergänzende Grundsicherung verzichten. Denen wird jetzt einfach so unterstellt, dass der Verzicht auf Sozialleistungen gleichzeitig als Verzicht auf die Gebührenbefreiung gewertet werden müsse. Einem solchen Fall hatte ich seinerzeit den Eingangsbeitrag auf diesem thread gewidmet:
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Zu den Begründungen in den veröffentlichten Urteilen des OVG NRW, nach denen der Verzicht auf Sozialleistungen auch den Verzicht auf die Gebührenbefreiung nach sich zieht, möchte ich hier ergänzend aus einem nicht veröffentlichen Beschluss des OVG NRW zitieren, mit dem einem Bekannten von mir endgültig die PKH in dieser Rechtsfrage verweigert wurde. Er hatte darauf abgestellt, dass sein Familienleben darunter leiden würde, wenn er nicht auf 20 Euro ergänzende Grundrente verzichten würde, da seine Ehefrau extrem ehrpusselig sei und sich aus ihrem Bekanntenkreis zurückziehen würde, wenn er erstmals in seinem Leben ein Sozialamt betreten würde. Deshalb sei die Prüfung des Antrages durch die Rundfunkanstalt selbst wg. § 6 Abs. 3 RundfGebStV - besonderer Härtefall - geboten. Ich zitiere die Begründung des Beschlusses wörtlich:
"Zum einen stellt sich auch der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im weiteren Sinne als Beanspruchung einer sozialen Begünstigung dar, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass ein Antrag - etwa - auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII notwendigerweise im persönlichen Umfeld des Klägers oder seiner Gattin bekannt geworden wäre."
Dem Mann wird sozusagen angeraten, sich mit einer Skimaske getarnt im Sozialamt auf die Wartebank zu setzen.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
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