Deutschland dürfte beim Austritt Griechenlands auf 70 Milliarden verzichten, Experten halten den Weg für den "Worst-Case"
http://www.heise.de/tp/news/Mit-Grexit-ins-Chaos-2556889.html
Deutschland dürfte beim Austritt Griechenlands auf 70 Milliarden verzichten, Experten halten den Weg für den "Worst-Case"
towanda hat geschrieben:Mit Grexit ins Chaos?Deutschland dürfte beim Austritt Griechenlands auf 70 Milliarden verzichten, Experten halten den Weg für den "Worst-Case"
http://www.heise.de/tp/news/Mit-Grexit-ins-Chaos-2556889.html
Griechenland und seine europäischen Partner haben sich im Schuldenstreit geeinigt. "Es ist ein sehr positives Ergebnis", sagte Eurogruppen-Chef Jeroen Dijsselbloem nach dem Treffen am Freitagabend in Brüssel. Er sprach von einer "intensiven Debatte".
Die Beteiligten hätten sich auf eine Vereinbarung verständigt. "Heute Abend gab es den ersten Schritt, um wieder Vertrauen aufzubauen", sagte der Eurogruppen-Chef. Es sei ein "wichtiger Schritt in die richtige Richtung". Das Hilfsprogramm für Griechenland wir laut Dijsselbloem um vier Monate verlängert. Athen hatte um sechs Monate gebeten.
towanda hat geschrieben:Soviel ich noch verstanden habe...Montag soll Griechenland einen neen Antrag vorlegen...also ist noch nix entschieden.
livia hat geschrieben:Klar ist noch nichts entschieden, die EZB bereitet bereits den Austritt aus dem Euro vor. Für Deutschland würde das sehr teuer werden.
Wenn im Rahmen der Sanierung die reichen und stinkreichen Griechen immer noch keine Steuern bezahlen, bleiben nur Maßnahmen auf Kosten der Armen und der Normalbürger, durch die ein Schrumpfen der Wirtschaft verursacht wird.
maxikatze hat geschrieben:Alex schrieb:Wenn im Rahmen der Sanierung die reichen und stinkreichen Griechen immer noch keine Steuern bezahlen, bleiben nur Maßnahmen auf Kosten der Armen und der Normalbürger, durch die ein Schrumpfen der Wirtschaft verursacht wird.
Ja - mir ist sowieso schleierhaft, warum man nicht längst die Konten der griechischen Millionäre und Milliardäre im Ausland gesperrt hat, bis die Steuerschulden nebst Geldstrafe beglichen sind.
Strafbestimmungen[Bearbeiten]
Verstösse gegen das Bankgeheimnis sind im Bankengesetz (BankG, Art. 47) geregelt. Sie stellen im Gegensatz zu anderen Berufsgeheimnissen ein Offizialdelikt dar. Das bedeutet, die Polizei oder die richterlichen Behörden sind bei Kenntnis eines Straftatbestandes zur Eröffnung der Strafverfolgung verpflichtet. Bei vorsätzlicher Verletzung des Bankgeheimnisses wird der fehlbare Bankangestellte mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Erfolgt die Verletzung fahrlässig, wird der Täter mit einer Busse bis 250'000 Franken bestraft.[4] Wie der Steuerstreit mit zum Beispiel Deutschland (s. Abschnitt Ausblick) zeigt, kommen kumulierend allenfalls noch weitere Strafbestimmungen hinzu.
Nebst den relativ strengen Gesetzen gibt es heute auch das Bankgeheimnis relativierende Strafnormen, zum Beispiel eine interkantonale sowie eine internationale Rechtshilfe. Das heisst, sobald in der Schweiz ein Straftatbestand erfüllt ist, kann Rechtshilfe verlangt werden. Diese Rechtshilfe wird bei Insiderdelikten, Kursmanipulation, Geldwäscherei, organisiertem Verbrechen oder Korruptionsstraftaten angewendet.
Demnach wird auf sämtlichen Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle – zum Beispiel eine Bank – einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsland leistet, ein Steuerrückbehalt von zunächst 15 Prozent, ab Juli 2008 20 Prozent und ab Juli 2011 35 Prozent abgezogen. Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 Prozent an die EU beziehungsweise ihre Mitgliedstaaten. Der Steuerrückbehalt wird analog der Verrechnungssteuer von der Bank automatisch abgezogen und periodisch als Sammelbetrag dem Bund abgeliefert.
Damit soll in den meisten Fällen sichergestellt werden, dass die geplante EU-Regelung nicht von der Schweiz umgangen werden kann und die Schweizer Rechtsordnung und das Bankgeheimnis gewahrt bleiben. In der Praxis erhalten die EU-Staaten nicht die erhofften Beträge aus der EU-Quellensteuer, da viele Finanzprodukte nicht unter die Quellensteuerpflicht fallen, zum Beispiel Dividenden.
Grenzen des Bankgeheimnisses[Bearbeiten]
Es gibt bestimmte Ausnahmen, wann die Geheimhaltung und damit das Bankgeheimnis aufgehoben wird:
ein Erbe verlangt Auskunft über die Verhältnisse des Erblassers
ein Ehegatte erhält per Gerichtsurteil Auskunft über die Ersparnisse
eidgenössische und kantonale Bestimmungen zwingen die Bank zur Zeugnispflicht im Gerichtsverfahren, das heisst sie haben als Zeuge am Strafprozess mitzuwirken. Durch die Zeugnispflicht entfällt die Rechtswidrigkeit der Verletzung des Bankgeheimnisses. Kantonale Prozessrechte wiederum können den Banken ein Zeugnisverweigerungsrecht gewähren. In diesem Fall muss der Bankier die Aussage verweigern.
gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht muss die Bank Betreibungs- und Konkursämtern Auskunft geben, wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung im Gang ist.
Bankgeheimnis-Initiative eingereicht
Aktualisiert am 25.09.2014
Zumindest im Inland soll das Bankgeheimnis am Leben bleiben: Befürworter haben ihre Initiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» eingereicht. Der Bundesrat hat bereits auf ihr Anliegen reagiert.
Nach Angaben der bürgerlichen Initianten kamen 117'596 beglaubigte Unterschriften zusammen. Die Initiative will den Schutz des Bankgeheimnisses im Inland in der Verfassung verankern. Sie sieht vor, den Artikel 13 der Bundesverfassung mit Bestimmungen zur «finanziellen Privatsphäre» zu ergänzen. Unter anderem würde damit der automatische Informationsaustausch auf nationaler Ebene ausgeschlossen.
Den gläsernen Bürger verhindern
Es gelte zu verhindern, dass der gläserne Bürger auch in der Schweiz Realität werde, heisst es. Anstelle der Steuerbehörden sollen auch in Zukunft Gerichte darüber befinden, ob Bankkundeninformationen an die Steuerämter weitergegeben werden können.
In diesem Punkt wollen die Initianten die Befugnisse der Gerichte sogar ausweiten. Während die Banken bisher nur bei nachgewiesenem Betrug Informationen weitergeben konnten, solle in Zukunft ein begründeter Verdacht auf eine Steuerstraftat genügen. Steuerstraftaten seien keine Kavaliersdelikte und sollten hart bestraft werden, begründen die Initianten diese Änderung im Communiqué.
Zurück zu Verfassungsrecht international
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste