Quer hat geschrieben:Soll das ernst gemeint sein? Ich kann das nicht glauben. *kopfschüttel*
Wie gesagt, ich tippe darauf, dass der zuständige Richter nicht gelesen hat, was ihm da zur Unterschrift vorgelegt wurde. Vielleicht hat noch nicht einmal ein Staatsanwalt den Strafbefehl gelesen, sondern einfach etwas weitergereicht, was er von einem Rechtsreferendar hatte ausarbeiten lassen.
Ein aktuelles vermieterfreundliches BGH - Urteil:
Hartz-IV-Empfänger muss Wohnung räumen
BGH findet, Geld hat man zu haben
(...)
Dass der Mieter nur deshalb nicht habe zahlen können, weil das Sozialamt seinen Antrag unberechtigt abgelehnt habe, ändere an diesem Ergebnis nichts, so die Zivilrichter. Dies falle in den Verantwortungsbereich des Mieters, der sich das Verschulden des Sozialleistungsträgers nach § 276 BGB zurechnen lassen müsse.
Wer einem Dritten Geld schulde, müsse mit seinem gesamten Vermögen haften und ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Der Senat selbst umschreibt das lapidar: "Geld hat man zu haben". Dieses Prinzip gelte auch für Mietschulden, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedürfe. Die in § 543 Abs. 2 BGB genannten Fälle, unter anderem die Nichtzahlung des Mietzinses, stellten gesetzlich typisierte Fälle dar, in denen es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Nur ein Fehler ist erlaubt – egal, wer ihn macht
Zum Verhängnis geworden ist dem Mieter in diesem Fall, dass er die mietrechtliche Schonfrist bereits wenige Monate zuvor, und das offenbar schuldhaft, ausgenutzt hatte. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann der Mieter lediglich einmal in zwei Jahren einem Mietrückstand nach einer Kündigung vollständig ausgleichen und damit das Mietverhältnis retten.
(...)
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viii-zr-175-14-mietvertrag-kuendigung-hartz-iv-verschulden/Das habe ich auf Facebook dazu geschrieben:
>> Einem Vermieter ist es also nicht zuzumuten dass er sein Geld später erhält. Dem Arbeitslosen soll es aber zuzumuten sein von einem Tag auf den anderen auf der Straße zu sitzen? <<
Obdachlosigkeit des bedürftigen Mieters als Folge einer falschen Entscheidung der Sozialbehörde kann trotz einer wirksamen Kündigung noch vermieden werden. Das zuständige Sozialgericht kann z. B. der verantwortlichen Kommune die Kosten einer zwischenzeitlichen Unterbringung im Hotel aufbrummen.
Wenn aber ein Vermieter seine Hypotheken nicht mehr bedienen kann, kann niemand die für ihn und seine Familie ruinösen Folgen einer Insolvenz abfedern.