Das Thema generiert hier und auf allen anderen Foren so viele Missverständnisse, dass ich es aufgeben würde, wenn ich eine Alternative zur sauberen Beherrschung der Gratwanderung zwischen Menschenrechten von Gefangenen und Gewaltopfern sähe. Aber die sehe ich nicht, also bleibt nur die ständige Wiederholung der Erklärungen zu dem Konzept. Das habe ich heute bei politik.de an odiug geschrieben:
odiug hat geschrieben:Ich wuerde aber nicht soweit gehen ihnen zu unterstellen, sie wuerden das auch auf politische Gegner zur Anwendung bringen ... nein soweit ich das beurteilen kann, und wie gesagt ich kenne die Ursprungsdiskussion nicht ist das eine nicht legitime Unterstellung. Aber ich habe weiter oben schon einmal erwaehnt, dass einer meiner Bedenken ist, dass sich eine derartige Institution sehr leicht missbrauchen laesst.
Eine humanere bzw. freizügigere Art der Unterbringung auf der Grundlage der heutigen Regelungen zur SV (66 StGB) könnte man vielleicht tatsächlich leichter gegen politische Gegner missbrauchen, weil die Akzeptanz in der (Welt - ) Öffentlichkeit um so grösser wäre, je "vorzeigbarer" die am Wohlbefinden und der Entfaltungsmöglichkeiten der Bewohner orientierten Strukturen der Sicherheitszone wären. Ich weiß sehr wohl, wie die Nazis mit dem Vorzeigelager Theresienstadt propagandistisch umgegangen sind.
Wir haben aber auch die Reduzierung der Missbrauchsgeneigtheit des § 66 verlangt, falls Du Dich erinnerst. Gegen andere Straftäter als Gewaltverbrecher ist keine Art von SV bei noch so hoher Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlich vertretbar, der 66 StGB ist insofern glatt verfassungswidrig. Und was den Missbrauch gegen politische Gegener aus GG - Aktivierer - Sicht insgesamt betrifft: Die Vereinsvorsitzende maxikatze ist im Gegensatz zu den anderen Vereinsmitgliedern nur ein einziges mal in der Holzklasse unter politischen Beschuss von mehreren Seiten geraten, nämlich als sie die Freilassung von Christian Klar zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt verlangt hat, weil eben eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mördern aus politischen Motiven heraus den Grundprinzipien der GG - Aktivierer widerspricht.
Insgesamt wäre eine neue GG - Vorschrift notwendig, wenn man weitreichende gesetzliche Neuregelungen zur besseren Beherrschung der Gratwanderung zwischen den Menschenrechten von Sicherheitsverwahrten und denen der Gewaltopfer und potentiellen Gewaltopfer in Angriff nähme. Der Missbrauchsschutz müsste von Anfang an auf politischer Ebene gewährleistet werden, Verfassungsrichtern alleine würde ich das nicht überlassen.
Noch eine Anmerkung: Der "Rachetrieb" der Kleinbürger ist das allerletzte, was wir fördern wollen. Ich habe immer geschrieben, dass die Psychologie eines Strafverfahrens auf der gesetzlichen Grundlage eines Anspruchs auf Rache die Gefahr von Fehlurteilen erhöht. Hass und Wut sind nämlich ebenso schlechte Ratgeber wie Angst. Wenn ich aber einen gewalttätigen Schwerverbrecher aus humanitären (wahrhaftiger: ideologischen) Gründen in die
uneingeschränkte Freiheit entlasse, benutze ich die Menschen, deren Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dadurch gefährdet wird,
gegen ihren Willen (in Abgrenzung zum gesamtgesellschaftlich konsensualen Eingehen des Risikos etwa von schweren Verkehrsunfällen) als Instrument zur maximalen Humanisierung der Strafrechtspflege. So eine Instrumentalisierung ist ein Eingriff in des Schutzbereich des Artikel 1 GG, Menschen stehen anderen Menschen ganz grundsätzlich nicht als Instrument zur Hege und Pflege deren ideologischer Befindlichkeiten zur Verfügung.