Ich denke mal, Ihr habt es alle gelesen, jetzt ist der Text komplett.
Auch wenn es - angesichts der Lügen - unglaubwürdig erscheint: Ich verbürge mich dafür, dass die Texte der BKK originalgetreu übernommen wurden.
Und nun - fröhliches DIskutieren.
DJ_rainbow hat geschrieben:Das Gutachten analysiert Kosten und Nutzen nach unterschiedlichen Sichtweisen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Nutzen die Kosten grundsätzlich nach 9 Jahren übersteigt. In den ersten 9 Jahren der Nutzung der Karte laufen Kosten in Hohe von ca. 14,1 Mrd. Euro auf, in denen die Erstinvestition für die Bereitstellung der Telematikinfrastruktur enthalten ist. Der Nutzen der Karte wird im selben Zeitraum auf etwa 14,3 Mrd. Euro angesetzt - damit übersteigt der Nutzen die Kosten um 200 Mio. Euro. Im darauf folgenden Jahr wären es dann bereits schon 700 Millionen Euro.
DJ_rainbow hat geschrieben:Jegliche Nutzung / Weitergabe meiner persönlichen Daten (insbesondere zu Werbezwecken) ist ausdrücklich untersagt; Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
XY
151.000 Personen sind polizeilich mit “Drogenkonsum” getaggt, andere mit “geisteskrank” oder “Ansteckungsgefahr”
(...)
Eine frühere Anfrage hatte ergeben, dass der Zuordnung eines PHW keine Verurteilung vorausgehen muss: Der Hinweis wird auch dann vergeben, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt worden war. Es genüge laut dem Senat sogar der “begründete Anfangsverdacht”, dass eine entsprechende Straftat begangen werden könnte. Auch wenn also keine Straftaten in Sicht sind, darf weiter unter der Kategorie “Straftäter” gespeichert werden:
Die Verwendung der Begrifflichkeit “Straftäter” umfasst allgemein und im Zusammenhang mit Politisch motivierter Kriminaliät (PMK) auch den strafprozessualen Status des/ der “Tatverdächtigen”, des/ der “Beschuldigten”, des/ der “Angeschuldigten” sowie des/ der “Angeklagten” und dient hier zur Unterscheidung zum Begriff “Betroffener/ Betroffene”, der bei gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen bzw. im Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Tatsächlich genügt der durch Tatsachen manifestierte und damit begründete Anfangsverdacht des Begehens oder der Beteiligung (an) einer Straftat, die der Politisch motivierten Kriminalität –links- zugeordnet werden kann.
(...)
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