In seinem Urteil zur Anonymität im Internet und der Durchführbarkeit schmähender, (besser verleumdender oder üble Nachreden beinhaltender) Beiträge im Internet könnten sich die betreffenden Richter des BGH mächtig in die Nesseln gesetzt haben. Aus folgenden Gründen bestehen ernste rechtliche Bedenken gegen dieses Urteil, das nach hier vertretener Auffassung schnellstens aufgehoben gehört.
Der BGH hat in seinem Urteil zur Anonymität im Internet entschieden, dass nach schmähenden Beiträgen im Internet nur diese gelöscht werden müssen, nicht aber die Daten des dahinterstehenden Täters (Urhebers) an die Opfer seitens des Portalbetreibers herausgegeben werden müssen. Das begegnet gewichtigen rechtlichen Bedenken. Nehmen wir an, dem Opfer sind aufgrund der Schmähbeiträge erhebliche finanzielle Einbußen entstanden und es beabsichtigt zu Recht Schadenersatz vom Schadensverursacher einzufordern, so wird genau das vom BGH unterbunden, das Opfer also von berechtigten Ansprüchen abgeschnitten, da dieses um einen Anspruch geltend zu machen Namen und ladungsfähige Anschrift vom Täter benötigt...
Hier hat der BGH wieder einmal die deutsche "Täterschutz-Justiz" zementiert.
Zwar könnte man argumentieren, dass das Opfer einer solchen Verleumdungsattacke über die Einsicht in die Strafakten über seinen Rechtsanwalt die notwendigen Daten erlangen könnte, doch geht diese Ansicht fehl, da das Ganze dann mindestens von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abhinge, überhaupt ein Ermittlungsverfahren bis zum Ende durchzuführen, vor dem es grds. keine Akteneinsicht gibt. Damit wären Straf- und Zivilverfahren nicht mehr unabhöängig voneinander, wie das nach unseren rechtsstaatlichen Vorschriftwen der Fall sein müsste.
Nach hier vertretener Auffassung hat jemand, der seine Anonymität im Internet dazu ausnutzt anderen Schaden zuzufügen und damit Straftatan begeht, sein durch den BGH angenommenes Recht auf Anonymität verwirkt. denn auch eine "Meinungsäußerung", die sich manchmal ohnehin kaum von einer Tatsachenbehauptung trennen lässt, kann durchaus den hier angeführten rechtlichen Vorgaben entsprechen und die angesprochenen schädigenden Folgen haben. Dann darf der Schaden auf keinen Fall dem Opfer aufgebürdet werden.
Danach wäre das Urteil des BGH im Ergebnis rechtswidrig.
Siehe zu dem Gesamtkomplex
http://www.zdf.de/volle-kanne/bundesger ... 50254.html