Meines Wissens kann die auch ausgesprochen werden, wenn die Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr besteht?
Früher war U-Haft regelmäßig nur bei Flucht- und Verdunkelungsgefahr möglich, bei Wiederholungsgefahr dagegen nur ausnahmsweise in Extremfällen. Das hat der Gesetzgeber vor ein paar Jahren geändert, U-Haft wegen Wiederholungsgefahr ist jetzt deutlich leichter zu verhängen.
Zuvor hatte der Gesetzgeber übrigens bei der letzten größeren Reform des StGB schon die Strafandrohung für die gefährliche Körperverletzung verdoppelt, von 3 Monaten bis 5 Jahren Knast auf 6 Monate bis 10 Jahren.
Was sagt uns das über den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf Intensiv - Gewalttäter?
Richtig, die sollen auf keinen Fall frei herumlaufen. Unsere hohen Herrschaften bei Gericht wissen es in dieser Frage natürlich wieder einmal besser als der Gesetzgeber, wie man an den grinsenden Visagen von Menschenschindern aller Art bewundern kann, die auch heute noch regelmäßig mit Bewährungsstrafen aus deutschen Gerichtsälen kommen.