Alex hat geschrieben
Die Politik hat so etwas in Deutschland erst ermöglicht, nämlich mit der Agenda 2010.
Dass sie mit der Einführung von Spottbilliglöhnen an Volksabstimmungen auf Bundesebene nach Schweizer Muster gescheitert wären, halte ich auch für wahrscheinlich. Sicher sein kann man sich da aber nicht. Die für die Vernichtung des Massenwohlstands verantwortlichen Parteien werden ja auch immer noch von einer Mehrheit der Wahlberechtigten gewählt. Vielleicht hätten die Politiker den meisten Normalbürgern auch im Rahmen einer Volksabstimmung über Mindestlöhne weismachen können, dass Spottbilliglöhne für das untere Drittel der Bevölkerung wichtig für die Arbeitsplatzsicherheit der oberen zwei Drittel sind.
Ist es nicht auch möglich, dass viele Stimmberechtigte oft gar nicht wissen um was es wirklich geht. Wird die Bevölkerung vor der Abstimmung über wichtige Vorlagen ausführlich informiert ? In Deutschland können, wenn meine Meinung richtig ist auch Ausländer abstimmen ohne dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Das ist bei uns nicht möglich. Mit dem Freizügigkeitsabkommen hat man vor allem für das Baugewerbe gesetzliche Massnahmen eingeführt, welches verhindert, dass Subunternehmen aus dem Ausland, die gesetzlichen Löhne an ihre mitgebrachten Arbeitnehmer auszahlen müssen. Trotzdem gibt es immer wieder schwarze Schafe, aber es hat sich gebessert.
Die Haftung des Bauunternehmers für Lohnforderungen, Sozialversicherungsbeiträge, Berufsgenossenscha Die Haftung des Bauunternehmers für Lohnforderungen, Sozialversicherungsbeiträge, Berufsgenossenschafts-beiträge und Insolvenzgeldumlage der Arbeitnehmer seines Subunternehmers.
Aufsatz von Rechtsanwalt Wolfgang Heinicke
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Hinlänglich unbekannt sind die Haftungsrisiken eines Bauunternehmers bei Beauftragung eines Subunternehmers, falls dieser aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitnehmer zu bezahlen, bzw. die Lohnnebenkosten abzuführen. Tatsache ist aber, dass der Entleiher für eine Vielzahl von Zahlungsverpflichtungen seines Subunternehmers gegenüber dessen Arbeitnehmer bzw. den Leistungsempfängern der Lohnnebenkosten haftet.
1. Haftung für den Mindestlohn
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen haftet ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns. Ist der Subunternehmer selbst nicht mehr in der Lage, diesen Mindestlohn auszubezahlen, so haftet nach § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes der Hauptunternehmer für diesen Mindestlohn. Dies gilt sowohl bei der Beauftragung von Nachunternehmern, als auch bei der Beauftragung von Arbeitnehmerüberlassungsfirmen, d. h. Leiharbeitsfirmen. Die Haftung bezieht sich aus dieser Vorschrift auf sämtliche Verpflichtungen dieses Unternehmens, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers, bezüglich der Zahlung des Mindestentgelts zum einen und zum anderen auch auf die Zahlung von Beiträgen an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, so z. B. für die ZVK.
Der Unternehmer hat hier keine Möglichkeit, dieser Haftung zu entgehen. Denn diese Haftung ist verschuldensunabhängig und es gibt keine Entlastungsmöglichkeit, d. h. der Unternehmer kann sich nicht exkulpieren.
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