maxikatze hat geschrieben: Ein Unding - So eine/r kann mir nicht erzählen, dass er sorgfältig arbeitet und jedem Betreuten in vollem Umfang zur Seite steht. Nicht bei der Anzahl. Ich halte das für ausgeschlossen.
Vllt habe ich auch völlig falsche Vorstellungen oder geht es wirklich hauptsächlich ums liebe Geld, warum sich jemand derart viele Betreuungen aufhalst?
moin, Für Maxi und natürlich die wo sich dafür interessiert
http://www.sonderpaed-online.de/wiss/betreu/betreu.htmso das wird ein Bisschen länger
Aber es ist sehr gut zu wissen.Man kann nie wissen, ob man es selber oder Angehörige so einen brauchen. Man hoffe nicht.Betreuer/in kriegt man nicht nur wenn man ein Suchtproblem hat sondern auch Ältere Leute usw.
BetreuungsrechtAm 01. Januar 1992 würde in Deutschland das Betreuungsgesetz in Kraft gesetzt. Somit wurde zu diesem Stichtag die rechtliche Betreuung an die Stelle der früheren Vormundschaft und Gebrachlichkeitspflegschaft gesetzt. Das Ziel des Gesetzgebers ist: Betreuung statt Entmündigung. Betreuer sollen den Betroffenen Hilfe leisten, damit diese ein freies und selbstbestimmtes Leben führen können. Das Wohl des Betreuten ist hierbei der eigentliche Maßstab. Gegen den natürlichen Willen eines Betreuten darf demnach nur gehandelt werden, wenn dieses verhältnismäßig ist.
Sicher.sicher und warum halten sich nicht alle Betreuer/inen trannen? Ich meine es gibt schon gute wirklich aber die sind sehr rar.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines BetreuersBetreuer kann nur bestellt werden, wenn bei einer Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt
Hilfsbedürftigkeit beruht auf:
psychischer Krankheit
körperlich nicht begründbare seelische Erkrankungen
seelische Erkrankungen mit körperlichen Ursachen
Abhängigkeitserkrankungen
Neurosen
Persönlichkeitsstörungen
geistiger Behinderung
prä-, peri- oder postnatal erworbene Intelligenzeinschränkungen
seelischer Behinderung
bleibende psychische Beeinträchtigungen infolge psychischer Erkrankungen
Altersdemenz
körperlicher Behinderung
wenn Fähigkeiten zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten teilweise ver- oder wesentlich behindert sind
zur Krankheit bzw. Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis kommen
Betreuung haben in Deutschland derzeit vor allem:
alte Menschen, die an Alzheimer erkrankt sind
geistig behinderte Menschen im Erwachsenenalter
Menschen mit einer Psychose bzw. dem Borderline-Syndrom
Suchtkranke Menschen sollten nur dann einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen, wenn neben der Sucht eine psychische Erkrankung oder eine Selbstgefährdung besteht
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung
gegen den Willen darf kein Betreuer gestellt werden
Erforderlichkeit bezieht sich auf:
Wird überhaupt ein Betreuer bestellt?
Wie viele Aufgabenkreise beinhaltet die Betreuungsaufgabe?
Wie lange soll die Betreuung andauern?
Notwendigkeit
sind andere Hilfsmöglichkeiten vorhanden (z.B. Familie)
Haha ich hab selten so gelacht wie jetzt. Wie war das den damals im Bezirkskrankenhaus? Wo die Oberärztin gefragt hat: freiwillige oder Gerichtliche Betreuung? Weil ihr oller Richter war. Man hatte keine chance.
AuswirkungenBetreuung wird fü+r bestimmte Aufgabenkreise bestellt, z.B.
Gesundheitssorge
Vermögenssorge
Aufenthaltsbestimmung
Wohnungsangelegenheiten
Bestellung des Betreuers bedeutet nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten
nur wenn das Gericht für einzelne Bereiche einen Einwilligungsvorbehalt anordnet (weil die Gefahr besteht, dass der Betreute sich oder sein Vermögen schädigt), ist die Teilnahme am Rechtsverkehr beschränkt; dann braucht der Betreute die Einwilligung seines Betreuers
Bei Geschäftsfähigkeit können Betreute heiraten oder ein Testament entrichten, da es hierfür keinen Einwilligungsvorbehalt gibt
Wahlrecht ist nur dann eingeschränkt, wenn umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten besteht
Dauer der Betreuung ist begrenzt
nicht länger, als notwendig
Betreuer und Betreuter können dem Gericht jederzeit mitteilen, dass Betrueungsbedürftigkeit nicht mehr besteht
spätestens nach 7 Jahren muss über die Betreuung neu entschieden werden
wollen wir mal ganz ehrlich sein. Der Doc fragt einen welche aufgaben bereiche der oder die Betreuerin haben soll. Man zählt ihn zwei oder drei auf und am ende meint der sch.. Doc "wir machen doch alle auf gaben bereiche, wenn sie es nicht mehr brauchen kann man sie immer noch weg machen" klar doch.. vor allen wenn man erst gefragt wird welche und am ende alle drauf gebrummt kriegt. Und so einfach mit weg machen ist es nicht getan. Vor allen wenn Betreuer/inen sagen "einerseitz brauchen sie es nicht aber wenn sie eh in den nächsten Jahren mich (Betreuerin) los haben wollen dann können wir es doch bis dahin lassen. Weil das macht jetzt mehr Arbeit. Ja.. ich hab euch auch ganz dolle..
Auswahl eines BetreuersBetreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt
Rangfolge bei der Auswahl des Betreuers
Wunsch des Betroffenen
Ehe-/ Lebenspartner, Eltern oder Kinder
weitere Verwandte oder Bekannte
Mitglied eines Betreuungsvereins oder andere ehrenamtlich tätige Person
Vereins- oder selbständiger Berufsbetreuer
Betreuungsvereins oder Betreuungsbehörde
es können auch mehrere Betreuer bestellt werden, allerdings darf dann nur ein Betreuer dieses berufsmäßig und gegen Vergütung verrichten
Vorrang der Einzelbetreuung zur Förderung eines Vertrauensverhältnisses
Wunsch des Betroffenen hat große Bedeutung
ist eine Person vorgeschlagen und auch bereit und geeignet hierzu, ist das Gericht an den Vorschlag gebunden
wird eine Person vom Betroffenen abgelehnt, so soll hierauf Rücksicht genommen werden (außer es liegen besondere Gründe vor)
wird keine Person vorgeschlagen, so sollte auf verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen sowie die Gefahr von Interessenskonflikten Rücksicht genommen werden
Nicht geeignet als Betreuer sind z.B.
Personen, die zur Wohneinrichtung des Betroffenen gehören oder hierzu in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen
Interessenskonflikte!!!
Voraussetzungen für einen Berufsbetreuer:
Vorlage eines Führungszeugnisses
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Betreuer muss sich einverstanden erklären
jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn er geeignet ist und die Aufgabe zumutbar ist
trotzdem darf niemand gezwungen werden
wird die Übernahme ohne triftigen Grund abgelehnt, muss der Schaden, der dem betroffenen Menschen durch die Wartezeit entsteht vom Ablehnenden ersetzt werden
Betreuerwechsel
sollte möglichst vermieden werden
nur wenn neue Umstände die Aufgabe unzumutbar machen
wenn Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt wird: Entlassung durch das Gericht
wenn ehrenamtlich tätige Person zur Verfügung steht, sollte ein Berufsbetreuer abgelöst werden
es ist dem Betreuten jederzeit möglich, Beschwerde gegen die Betreuung einzulegen
auch so eine Tragödie, Betreuerwechsel.. dauert viel zu lange und ist irgend wie sinnlos.
ich bin dafür das Familie oder Freunde KEINE Betreuung machen. Meine Erfahrung zeigt (nicht blos bei Suchtkranke) das die Familie oder bekannte immer gerne machen was sie wollen mir dem Betreuten.Ein Beruflicher Betreuer MUSS (ich glaube jeden Monat) Quittungen usw beim Gericht vor legen.Natürlich gibt es da auch Schwarze Schafe die das Geld vom Betreuten klauen. Ich kenne da so einen Fall damals auf der Therapie. Eigentlich ein ganz lieber Betreuer, Hat das ganze Gelt für sich behalten.
es geht gleich weiter ..