Mal sollte Reiche nicht hassen. Man sollte sie bemitleiden! Denn was für ein Schicksal erwartet sie denn? In der Bibel steht ganz eindeutig: Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als das ein Reicher in den Himmel kommt.
Die Frage ist doch , sind reiche Menschen glücklicher , als arme Menschen.
Warum sollte man Reiche Menschen bemitleiden ? Ich gönne ihnen ihren Reichtum, sie müssen auf ihn acht geben, sie müssen ihn hüten und sie müssen sich dauernd rechtfertigen, dass sie reich sind.
Unser Mittelstand wird kaputtgemacht, rigoros und ohne mit einer Wimper zu zucken. Nach ihnen die Sintflut.
Nur eine kurze Info;
Ein etwa dreissig jähriges Einfamilienhaus mit fünf Zimmer und etwas Umschwung wird je nach Kanton und Wohnlage mit einem Verkehrswert von 500'000.- bis zu 800'000.- Franken bewertet. Sind Schulden auf dem Wohneigentum muss das Eigentum abzüglich der Schulden und den anlaufenden Zinsen versteuert werden. Ist das Eigentum ganz abbezahlt, muss der ganze Verkehrswert versteuert werden. Zuzüglich zu diesen hohen Steuern wird noch ein Eigenmietwert berechnet, der je nach Haus und dessen Grösse sehr hoch sein kann. Der Kanton bestimmt diesen Eigenmietwert und der Besitzer kann sich kaum gegen zu hohe Steuern wehren.
Der Eigentümer Verband (HEV) versucht schon seit Jahren diese ungerechte Steuer (Eigenmietwert) mit Initiativen abzuschaffen. Das wird an der Urne immer abgelehnt, zuviele Neider stimmen dagegen.
http://www.hev-schweiz.ch/recht-steuern ... 3ab5d6c808Unter dem Eigenmietwert versteht man den Mietwert einer selbst genutzten Liegenschaft oder Wohnung. Dieser Mietwert wird dem Wohneigentümer aus steuerlicher Sicht zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet, obwohl der Wohneigentümer diesen Ertrag tatsächlich nicht einnimmt. Deshalb handelt es sich beim Eigenmietwert um einen fiktiven Ertrag, der besteuert wird. Im Gegenzug dürfen Wohneigentümer diverse Abzüge vom Eigenmietwert im Zusammenhang mit dem Wohneigentum (Hypothekarzinsen, Betriebskosten, etc.) geltend machen.
Die Festsetzung des Eigenmietwerts basiert auf dem sogenannten Marktmietzins, d.h. es wird jener Mietzins zum Vergleich herangezogen, der für eine gleichartige Wohnung auf dem Wohnungsmarkt bezahlt werden müsste. Der Eigenmietwert wird jeweils an die Mietzinsentwicklung angepasst. Zur Festlegung des Eigenmietwertes im Bund und in den Kantonen werden verschiedene Methoden angewendet. Auf Bundesebene wird ein Einschlag von 30%, auf Kantonsebene ein solcher zwischen 30% und 40% zum Marktmietzins als zulässig erachtet.