Beitrag vom 08.12.2008 17:50 Uhr.
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Wie sich der heutigen Tagespresse entnehmen lässt, hat eine Studie der Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden (KrimZ) ergeben, dass zu "lebenslang", also wegen Mordes, bes. schweren Totschlags, Kriegsverbrechen, etc. Verurteilte immer früher entlassen werden. Derzeit bedeutet das durchschnittlich 17 Jahre Gefängnis, währenddessen bis 1975 zu lebenslänglich Verurteilte im Schnitt über 20 Jahre im Gefängnis verbrachten bis zur Begnadigung. Zwischen 1982 und 1989 sank die durchschnittliche Haftdauer für Lebenslängliche diesem Bericht zufolge bereits auf 18 Jahre und 7 Monate.
Quelle: Bild, Ausgabe Ruhr-Ost vom 08.12.2008
Kommentar:
Meines Erachtens erscheint die vor 1975 längere Haftdauer der Sache wesentlich angemessener, da gegenwärtig das Leid der Opfer, zu denen auch Hinterbliebene zählen, bei der Strafzumessung scheinbar kaum oder gar nicht berücksichtigt wird.
Um zumindest einen Teilausgleich zwischen der aktuellen, in ihrer Pauschalität meiner Meinung nach nicht ausreichenden Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, welche besagt, dass der Grundsatz der Menschenwürde verbiete, einen Menschen tatsächlich bis zu seinem Tod gefangen zu halten und dem derzeit dadurch stark unterrepräsentierten Opferschutz zu schaffen, mache ich folgenden Vorschlag:
1. Sofortige Abschaffung des irreführenden Begriffs "lebenslänglich" und Ersetzung dessen durch den Begriff "Regelmäßige Höchststrafe". Regelmäßig wg. der Möglichkeit der Sicherungsverwahrung.
2. Heraufsetzung dieser regelmäßigen Höchststrafe von derzeit gesetzlich 15 Jahre bis zum ersten Haftprüfungstermin auf 25 Jahre.
Dies hat eine Relativierung des derzeitigen "Täterschutzrechts" zur Folge und bietet die Möglichkeit auch für andere schwere Straftaten eine angemessene Strafe zu finden, für welche bei der derzeitigen "Höchststrafe" von grundsätzlich 15 Jahren kaum Raum bleibt, da diese konsequenter Weise nicht schwerer bewertet werden können als Mord.
Letztlich wäre damit auch dem Ansinnen des Bundesverfassungsgerichts Genüge getan, da es bei Verurteilung wegen schwerster Delikte für die Menschenwürde der Täter ausreichend scheint, grundsätzlich nach 25 Jahren entlassen werden zu können. Vervollständigen und sachlich abrunden lässt sich dieser Vorschlag durch die Einbeziehung der Möglichkeit einer vorzeitigen Begnadigung im Falle einer lebensbedrohlichen Krankheit oder lebensbedrohlicher Altersverfallserscheinungen. Eine für beide Seiten, Opfer wie Täter, gerechtere Lösung, ist meiner Auffassung nach derzeit nicht ersichtlich.