Das Urteil zum Verbot der Wiederaufnahme zu Lasten des Angeklagten wegen neuer Beweismittel ist nicht einstimmig ergangen. Zwei Richter haben der Auffassung widersprochen, dass der Artikel 103 Abs. 3 GG "abwägungsfest" sei, also mit keinem anderen Verfassungsrechtsgut aufgewogen werden könne. Abweichende Meinungen werden unter den Urteilen des BVerfG mitveröffentlicht:
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(2) Aus unserer Sicht bestätigen die bestehenden, auch von der Senatsmehrheit in Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG als unbedenklich angesehenen Regelungen, dass eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahrens zuungunsten des Betroffenen in Betracht kommen kann, wenn das Gewicht der Wiederaufnahmegründe und das dahinterstehende Anliegen einer materiell schuldangemessenen Sanktionierung als Ausdruck einer effektiven Strafrechtspflege den grundsätzlichen Bestand rechtskräftiger Entscheidungen ausnahmsweise überwiegt. Für die in § 362 Nr. 1-4 StPO normierten Tatbestände ist der Verfassungsgeber von einem solchen Überwiegen unstreitig ausgegangen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme ist danach dann zulässig, wenn das betreffende Strafverfahren unter schweren Verfahrensmängeln gelitten hat (§ 362 Nr. 1-3 StPO) und somit rechtsstaatlichen Grundanforderungen nicht genügt sowie im Fall eines glaubwürdigen Geständnisses des Freigesprochenen (§ 362 Nr. 4 StPO). Dies dokumentiert, dass es verfassungsrechtlich zulässige Fälle gibt, in denen der in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Vorrang der Rechtssicherheit zurücktritt und eine absolute Abwägungsfestigkeit der Norm folglich nicht gegeben ist.
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https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 90022.htmlIch sehe auch nicht ein, wieso der existierende Katalog von Wiederaufnahmegründen zu Ungunsten des Angeklagten (Im Falle schwerer Verfahrensmängel wie gefälschter Urkunden als Entlastungsbeweis z B. geht das) einer Abwägung mit anderen Verfassungsrechtsgütern standhalten soll, Ergänzungen des Katalogs aber gar keiner Rechtsgüterabwägung zugänglich sein sollen.
Was mich an dem Urteil am meisten ärgert, ist aber diese Aussage:
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"Ein Strafprozess, der wegen des grundsätzlich stets möglichen Auftauchens neuer Tatsachen oder Beweismittel faktisch nie endete, würde für die Opfer beziehungsweise für ihre Hinterbliebenen eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die das Bedürfnis an einer inhaltlich richtigen Aufklärung und Urteilsfindung immer weiter zurücktreten ließe, je mehr Zeit nach der Tat verstrichen wäre."
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https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... reispruch/Einerseits tun sie so, als sei die Menschenwürde von Mordopfern, Hinterbliebenen und vor allem künftiger Opfer frei herumlaufender Mörder im Rahmen der Gesamtproblematik nicht erwähnenswert, andererseits verkneifen sie sich nicht, sich als Beschützer des von ihnen selbst gestörten Seelenfriedens der Hinterbliebenen darzustellen. Das ist eines hohen Gerichts unwürdig und passt eigentlich eher zu typischen Ideologen und Parteipolitikern.
Das kommt davon, wenn letztinstanzliche Richter von Parteipolitikern nach Parteienproporz ausgesucht werden. Gleich und gleich gesellt sich gern.
Hier noch ein Bild von dem, was in diesem unserem Lande weniger wichtig ist als die heilige Rechtskraft falscher Urteile: