06.10.2021
Florian Schwab
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Lange Zeit hatte das Bundesamt für Justiz den deutschen Behörden die Rechtshilfe verweigert, weil das Berger vorgeworfene Verhalten in der Schweiz nicht strafbar ist. Erst kürzlich fasste es der Freiburger Strafrechtsprofessor Marcel Niggli in der NZZ so zusammen: «Die Sachverhalte waren und sind in der Schweiz nicht strafbar.» Und selbst wenn sie strafbar wären, «bestünde allerhöchstens Steuerhinterziehung und damit keine Auslieferungsfähigkeit».
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Am 1. September nun hat das Landgericht Wiesbaden den erwähnten Beschluss aus Frankfurt aufgehoben. Im Juristenjargon: Es sprächen «bessere Gründe dafür, aufgrund der geltenden Gesetzeslage von einer umfassenden Spezialität der steuerrechtlichen Strafvorschriften gegenüber dem Tatbestand des Betruges auszugehen». Also: Berger ist selbst in Deutschland nicht mehr des Betrugs beschuldigt. Damit ist die behelfsmässig konstruierte Rechtsgrundlage für die Auslieferung in sich zusammengefallen.
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https://www.weltwoche.ch/ausgaben/2021- ... -2021.html