Unser erstes Thema: Artikel 1 Abs. 1 Satz 2

Hier wird das Problem des zunehmend mangelhaften Schutzes der Bürger vor Gewalttaten und dessen verfassungsrechtliche Relevanz erörtert. (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG)

Unser erstes Thema: Artikel 1 Abs. 1 Satz 2

Beitragvon AlexRE » Sa 17. Jan 2009, 15:09

Auch hier zunächst der erste Beitrag von meinem Forum herüberkopiert, in diesem Fall mein eigener. Während des weiteren Umzuges entscheidet dann jeder selbst, was er herüberkopieren möchte.
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Viele Wochen vor Erscheinen des ersten Parteithreads bei web.de / gmx, Anfang Januar 08, haben sich ein paar Leute von uns auf threads zum Thema "nachlässiger Umgang des Rechtsstaates mit Gewalttätern" zusammengefunden.

Die gemeinsame Meinungsbildung ging dahin, dass die Vernachlässigung der obersten Pflicht des Rechtsstaates, seine Bürger vor Gewalt und Willkür zu verletzen, die schwerstmögliche Pflichtverletzung von Staatsdienern überhaupt sei und gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 2 verstoße.

Im äussersten Fall, wenn ein bedrohter Mensch keinen zuverlässigen Schutz durch den Rechtsstaat bekommt, aber durch ein restriktives Notwehrrecht daran gehindert wird, sich selbst zu behaupten, kann das in Einzelfällen dazu führen, dass der Staat als faktischer Co - Aggressor an der Seite eines Gewaltverbrechers erscheint.

Zu diesem Thema ist auf unserem 1. Forum bei onetwomax sehr viel geschrieben worden. Vor allem hat dort der Programmpunkt "lebenslängliche Sicherheitsverwahrung ohne Strafcharakter" nach vielen Beiträgen Mehrheitsfähigkeit erlangt.

Ich hoffe noch immer, dass wir die dortigen Beiträge wieder zurückbekommen, um sie hier herein zu kopieren. Wenn nicht, müssen wir alle unsere Meinung dazu noch einmal kurz hier zusammenfassen.
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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Re: Unser erstes Thema: Artikel 1 Abs. 1 Satz 2

Beitragvon AlexRE » Fr 23. Jan 2009, 20:27

Von einem fremden Forum, der Einwand eines Teilnehmer hinsichtlich der auch von uns abgelehnten Todesstrafe und die Antwort eines Mitstreiters:

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Es steht aber niemandem zu, über die Gesunheit oder das Leben eines anderen Menschen zu bestimmen.----

Das ist eine Platitüde. Jedes mal, wenn nach Rache - Justiz gerufen wird, steht umgehend diese Behauptung der Gegner der Todesstrafe im Raum. Das überzeugt aber niemanden wirklich. Stünde im Strafgesetzbuch immer noch, dass der Mörder mit dem Tode bestraft wird, dann läge darin überhaupt keine Bestimmung von Menschen über das Leben eines anderen Menschen. Das wäre nur eine Sicherungseinrichtung rechtsTECHNISCHER Art zum Schutz von Menschen, die durch Mörder bedroht sind.

Wenn jemand trotz dieser rechtstechnischen Vorrichtung einen Mord begeht und erwischt wird, HAT ER SELBST VERFÜGT - gegen das Lebensrecht eines anderen Menschen und damit gleichzeitig gegen sein eigenes.

Der Richter stellt dies nur noch fest, der verfügt auch nicht. Der Henker noch viel weniger.

Schlechte Argumente gegen die Todesstrafe sind mir als Gegner der Todesstrafe unangenehmer als gar keine Argumente, sie bestätigen nur die Befürworter der Todesstrafe in ihrer falschen Überzeugung.

Das hier sind die richtigen Argumente gegen die Todesstrafe:

1. Justizirrtümer sind nie völlig auszuschließen, eine Verurteilung eines Unschuldigen zu lebenslänglich kann man rückgängig machen, eine Hinrichtung nicht.

2. Ein an dem menschlich noch so verständlichen Wunsch nach Rache orientiertes Recht würde die Gefahr eines Justizirrtums noch erhöhen, Wut ist ein ebenso schlechter Ratgeber wie Angst und Richter sind auch nur Menschen, also nicht gefeit davor, sich in so einen Rachetaumel hineinziehen zu lassen.

3. Wenn die lebenslängliche Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung ausreichend ist, um die bedrohten Menschen - besonders Kinder - hinreichend zu schützen, dann können die Befürworter der Todesstrafe auch nicht mehr behaupten, dass sie das Restrisiko, einen Unschuldigen hinrichten zu lassen, zum Schutz der Kinder hinnehmen. Sie nehmen es in Wirklichkeit hin, um ihr Bedürfnis nach Rache zu befriedigen, für den Schutz der Kinder ist die Todesstrafe ja dann nicht mehr notwendig.

Also ist jeder, der bei der Wiedereinführung der Todesstrafe mitgewirkt hat, in dem Moment, in dem der erste Unschuldige hingerichtet wird, selbst ein Mörder. Es ging ja bei dem Schritt von lebenslänglich zur Todesstrafe nur um Rache, also um niedrige Beweggründe, nicht mehr um den Schutz eines hochwertigen Rechtsgutes.
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Re: Unser erstes Thema: Artikel 1 Abs. 1 Satz 2

Beitragvon AlexRE » Fr 23. Jan 2009, 20:28

Wieder von einem fremden Forum kopiert:

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Schwere Frage, aber die Mittel heutzutage (Gentechnik...) würden einen 100%igen Tatverdacht ausschliesen...
Ohne den 100%igen Beweis ist eine TS natürlich nicht vertretbar
...
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Es gibt keine 100 %igen Beweise, das ist ist der wichtigste Grund gegen die Todesstrafe. Mit der Entwicklung neuer Beweismittel (Gentechnik) ist die maximale Sicherheit vielleicht von 98 auf 98,5 %angestiegen, vielleicht aber auch nicht. Die Möglichkeiten desjenigen, der eine falsche Verdächtigung begehen will, haben sich ja auch verbessert. Es ist durch die Gentechnik viel leichter geworden, einen falschen Beweis zu platzieren.

Weil es aber unmöglich ist, das letzte kleine Risiko eines Fehlurteils auszuschließen, muss sich die Abwägung des Interesses am 100 % igen Schutz der Kinder* vor Wiederholungstätern nicht an den berechtigten Interessen eins hassenswerten Kindermörders orientieren, sondern an denen eines unschuldig verurteilten Menschen. Jeder, der sich über die Mittel zum Zweck des Schutzes der Kinder Gedanken macht, muss sich in die Lage eines unschuldig Verurteilten versetzen und sich fragen, was er persönlich für - seine - Kinder aufzuopfern bereit ist. Viele Menschen würden vielleicht für ihre Kinder das Risiko, unschluldig hingerichtet zu werden, für sich persönlich in Kauf nehmen. Aber eine Rechtsgemeinschaft, die einer neuzeitlichen Verfassung verpflichtet ist, darf auf keinen Fall den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausser Acht lassen. Das ist DER Dreh - und Angelpunkt moderner Rechtssysteme überhaupt. Also lautet die Antwort aus Gründen der unemotionell generierten Logik: Eine lebenslange Freiheitsstrafe mit der Zukunftsperspektive auf eine einem Leben in Freiheit maximal angenäherten Sicherheitsverwahrung ist die ultima ratio. So wird der Schutz der Kinder zu 100 % gewährleistet, ein Fehlurteil ist aber reversibel, bei der Todesstrafe nicht. Wer ein milderes Mittel zur Abwehr einer tödlichen Bedrohung zur Verfügung hat als die Tötung des Urhebers der Gefahr, das vollkommen ausreichend ist, darf nicht ihn nicht töten.
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*Der mit verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln erreichbare Schutz der Bürger vor Gewalt und Willkür ist die HÖCHSTRANGIGE ALLER PFLICHTEN des Staates und der Staatsdiener. Das ist in jedem Rechtsstaat so, in der Bundesrepublik geht das ganz unmissverständlich aus der Formulierung des 2. Satzes im 1. Absatz des Artikel 1 Grundgesetz hervor. Die oben beschriebenen Mittel werden derzeit in einer praktisch völlig unzulänglichen Art und Weise genutzt. Die Sicherheitsverwahrung wird phantasielos in einer knastmäßigen Unterbringung durchgeführt. Das wirft wieder Fragen hinsichtlich der Menschenwürde des Täters auf, deren Beantwortung total phantasielos und mit rechtsstaatlich seelenlosem Desintresse durch Abwälzen der letzten Verantwortung auf psychologische Gutachter sachwidrig delegiert wird. Die lebenslängliche Sicherheitsverwahrung darf ja aus Gründen der Menschenrechte nicht länger als 10 Jahre dauern, danach muss alle zwei Jahre ein psychologisches Gutachten angefertigt werden, ob der Gefangene nicht doch freigelassen werden kann. Dass es hier zu Fehlern kommen wird, muss jedem der Verantwortlichen klar sein.

Einen Weg aus der Zwickmühle hat hier der Teilnehmer xdogx mit seiner "Insellösung" aufgezeigt. Die Idee muss sicherlich noch modifiziert werden, aber sie belegt, dass es bei den hiesigen Staatsverantwortlichen an dem Willen mangelt, ihre höchstrangigen Pflichten gegenüber dem Souverän zu erfüllen, nicht an möglichen Wegen.
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Re: Unser erstes Thema: Artikel 1 Abs. 1 Satz 2

Beitragvon AlexRE » Fr 23. Jan 2009, 20:34

Zwei zusammengefasste herüberkopierte Beiträge, die sich mit dem Abgleich der widerstreitenden Staatspflichten, die Menschenwürde von Angeklagten und Verurteilten auf der einen Seite und den Anspruch des Bürgers auf Schutz vor Gewalt und Willkür befasst:
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Zitat: Deswegen SV ! Und da gibt es überhaupt nichts nachzudenken, die Regeln für SV sind da
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Die Regeln für die SV sind immer noch ein Verfassungsproblem. Eine echte lebenslängliche SV, die wie eine ordinäre Gefängnisstrafe oder jedenfalls in sehr ähnlicher Weise vollstreckt wird, steht auch mit dem Artikel 1 in einem Konflikt. Der Grund für das Urteil des Verfassungsgerichts hinsichtlich der echten lebenslänglichen FreiheitsSTRAFE war nämlich, dass es nach Ansicht des Gerichts gegen die Menschwürde verstoße, wenn ein Mensch überhaupt keine zuverlässige Perspektive für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit in absehbarer Zukunft habe. Deswegen ist die echte lebenslängliche Sicherungsverwahrung auch ein Artikel 1 - Problem. Das hat in den 90`er Jahren zu Gesetzesänderungen und neuen Verfassungsgerichtsurteilen geführt. Jetzt haben sie sich darauf geeinigt, dass nach spätestens 10 Jahren SV ein psychologisches Gutachten angefertigt werden muss, ob der Gefangene noch gefährlich ist. Wenn ja, dann muss alle 2 Jahre ein weiteres Gutachten erstellt werden.

Ich halte das für einen faulen Kompromiss, weil die Rechtspolitiker und Verfassungsrichter auf die Tour ihre ureigene Verantwortung auf die Gutachter abgeschoben haben.

Diese Gutachter sind im Gegensatz zu Parlamentariern und Richtern auch noch angreifbar, wenn sie einen schweren Fehler machen. Also wird es nur selten vorkommen, dass ein Psychologe Kopf und Kragen riskiert, um die Freilassung eines Schwerverbrechers ganz alleine zu verantworten.

Im Ergebnis sitzen die Betroffenen dann doch noch bis an ihr Lebensende hinter Schloß und Riegel und haben effektiv NICHT die verfassungsrechtlich gebotene und höchstrichterlich festgestellt menschenrechtsnotwendige Aussicht auf ein freies Leben in der Zukunft. Aber dafür ist ja jetzt die Psycho - Branche zuständig und die eigentlich Verantwortlichen haben nix mehr damit zu tun.

Aus diesen Gründen habe ich hier öffentlich über eine SV nachgedacht, die solche Lebensbedingungen ermöglicht, die einem Leben in Freiheit MAXIMAL ANGENÄHERT sind. Z. B. hinsichtlich der Berufsfreiheit. Wer in dieser Einrichtung nicht vom Staat versorgt werden will, soll alle irgendwie herstellbaren Möglichkeiten haben, seine Berufsfreiheit auszuüben. Als Nebenprodukt dieser Freiheit würde er dann von reinen Kostenfaktor zum Steuerzahler, wenn er beruflich erfolgreich ist. Das hat auch was mit Menschenwürde zu tun.

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Zitat:
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Nochmals auf den Punkt zu kommen,....keine Todesstrafe, aber eine echte lebenslange Haft!!!
Und da sind die Richter gefragt, die meistens viel zu milde Urteile fällen.
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Das liest man immer wieder, es ist aber nicht möglich, die Todesstrafe durch eine ECHTE lebenslängliche Freiheitsstrafe zu ersetzen. Nach der in D und vielen anderen Ländern Europas geltenden Rechtsprechung ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ohne die reelle Aussicht auf eine Entlassung in berechenbarer Zeit eine Menschenrechtsverletzung. Das deutsche Verfassungsgericht hat 1977 festgestellt, dass dadurch Art. 1 Grundgesetz verletzt sei. Damit ist die echte lebenslängliche Freiheitsstrafe noch verfassungswidriger als die Todesstrafe. Die durch Art. 1 geschützte Menschenwürde ist ABSOLUT unantastbar und mit keiner denkbaren politischen Mehrheit einschränkbar. Den Artikel 102 dagegen könnte man möglicherweise - da gibt es unterschiedliche Meinungen der Fachleute - mit einer 2/3 - Mehrheit von Bundestag und Bundesrat abschaffen und die Todesstrafe wieder einführen. Da diese Fakten nicht jeder genau kennt, empfehle ich die Lektüre des wichtigsten BVerfG - Urteils zu dem Thema lebenslänglich und Menschenwürde:

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html

Randziffer 191 des Textes:

"Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 I GG und des Rechtsstaatsprinzips gezeigt, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß. Um diese Aussicht, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht, in einer Weise abzusichern, die verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, genügt das Institut der Begnadigung allein nicht."

Bei besonders gefährlichen Schwerkriminellen bleibt zum Schutz der Allgemeinheit daher nur die letzte Möglichkeit der Sicherheitsverwahrung NACH Ende der Bestrafung. Die Bestrafung muss aber auf jeden Fall irgendwann ein absehbares Ende haben, das erfordert der absolute Schutz der Menschenwürde.
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Re: Unser erstes Thema: Artikel 1 Abs. 1 Satz 2

Beitragvon AlexRE » Mi 5. Aug 2009, 14:21

Noch einmal zum ersten Beitrag dieses threads, in der Schweiz wird das Notwehrrecht ähnlich restriktiv gehandhabt wie in Deutschland:

http://www.zisch.ch/navigation/top_main_nav/nachrichten/zentralschweiz/zug/detail.htm?client_request_className=NewsItem&client_request_contentOID=319335

Die Gründe dafür liegen auf der Hand, auch dort muss man befürchten, dass die zunehmende Gewalt im Alltag zu gefährlichen Eskalationen führt, denen man durch Einschränkungen des zuerst Angegriffenen noch am wirksamsten begegnen kann, die typischen Aggressoren sind sehr schwer mit den Mitteln des Strafrechts zu "befrieden", weil sie meist nicht viel zu verlieren haben oder gar nicht erst über die Konsequenzen ihres Handelns für sich selbst nachdenken. Zu dem verlinkten Artikel gibt es einen thread bei politikforen.net, ich habe da diesen Beitrag geschrieben:
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Mr Capone-E hat geschrieben:Seit wann bekommt derjenige der eine Schlägerei anfängt irgendwelche Kompensation?

Zu den Messerstichen muss man ganz klar sagen, man ist nicht bei einem Stich außer Gefecht, u.U. merkt man es nicht mal. Deshalb können 3 Stiche sehr wohl notwendig sein.


Das können Staatsanwälte und Richter aber nur wissen, wenn sie selbst einschlägige Erfahrungen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen haben. Diese Qualifikation erfordert allerdings kein Gesetz, in keinem Land. Entsprechend gibt es überall Probleme mit einer klaren Linie hinsichtlich der Grenzen des Notwehrrechts. Und damit verbunden natürlich auch mit dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", den beschädigt die Justiz, wenn sie drohenden Gewaltspiralen durch ein restriktiv gehandhabtes Notwehrrecht begegnen wollen. Darum geht es nämlich, die Profiteure sind ausgerechnet die am wenigsten schutzwürdigen Menschen überhaupt, nämlich gewalttätige kriminelle Aggressoren.
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