Das ist ein rechtlich zutreffender Kommentar zu dem Urteil:
schon nach dem Wortlaut von § 1 III S.1 KSchG hat der Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte lediglich „ausreichend“ zu berücksichtigen. Es ist eben nicht die Aufgabe des Gerichts die Sozialauswahl durchzuführen. Das kann es mangels Kompetenz gar nicht. Eine Überprüfung beinhaltet daher nur mögliche Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl
Hintergrund:
Das BAG weist zu Recht darauf hin, dass der Arbeitgeber “bei Gewichtung der Sozialkriterien einen Wertungsspielraum hat (BAG 18.1.2007) und den kann das Arbeitsgericht nicht ersetzen. Auch der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Durchführung der Sozialauswahl bewusst keine starren Vorgaben gemacht. Die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers muss daher “nur” vertretbar sein. Folglich muss dessen Entscheidung nicht unbedingt dem Ergebnis entsprechen, das das Gericht erzielt hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen.
http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com/2011/05/24/lag-koln-wer-junger-ist-muss-gehen-auch-wenn-er-2-kinder-hat-lag-koln-meint-die-sozialauswahl-selbst-vornehmen-zu-durfen/
Ohne den genannten Ermessensspielraum des Arbeitgebers wäre der § 1 III S.1 KSchG an sich verfassungswidrig. Dann wäre nämlich die weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung vorgegebene Gewichtung der Kriterien der Sozialauswahl zueinander ein Verstoß gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebot, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (Art. 20 Abs. 3 GG).