Diesen Text habe ich gerade beim Bunzeltach als Petition eingereicht. Dass er nicht veröffentlicht wird, ist zu 99 % sicher. Aber man darf ja mal auf den Aussortierungsgrund gespannt sein....
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Der deutsche Bundestag möge beschließen, § 205 StGB ersatzlos zu streichen. Damit würden aus den Antragsdelikten der §§ 201 Abs. 1 und 2, 201a, 202, 202a, 202b, 203 und 204 StGB Offizialdelikte, die durch die Strafverfolgungsbehörden auf jeden Fall verfolgt werden müssen.
Begründung:
Die Affäre um den Bundestrojaner und die Ländertrojaner, die durch die Strafverfolgungsbehörden und deren Hilfsorgane mit mindestens stillschweigender Billigung der zuständigen Minister entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingesetzt wurden, spricht für sich selbst:
Offensichtlich halten die Verantwortlichen, denen der Schutz der Menschen und der Grundrechte anvertraut ist, nicht viel von diesen Menschen und den Grundrechten. Um hier eine vollständige Aufklärung zu erreichen, müssen die möglicherweise begangenen Straftaten umfassend aufgeklärt werden. Bislang ist dies gemäß § 205 StGB nur auf Antrag eines Betroffenen möglich – es liegt aber in der Natur der Sache, dass verfassungswidrige Eingriffe der Strafverfolgungsbehörden in die Privatsphäre der Bürger eben nicht bekannt werden, so dass es nur im Ausnahmefall Betroffene geben dürfte, die von den Lausch- und Spähangriffen auf sich wissen. Ob die (ja bekanntlich weisungsgebundenen!) Staatsanwaltschaften ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der Verbrechen, die durch Strafverfolgungsbehörden und deren Hilfsorgane möglicherweise begangen wurden, zu erkennen vermögen, muss aufgrund der Zusammensetzung der mutmaßlichen Tätergruppe bezweifelt werden. Es besteht daher ohne die angestrebte Streichung des § 205 StGB die Gefahr, dass verfassungswidrige Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger, die von Strafverfolgungsbehörden begangen werden, unaufgeklärt und ungeahndet bleiben könnten; dies wäre eine massive und nicht hinnehmbare Verletzung des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips aus Artikel 20 Abs. 1 GG.