Alex hat geschrieben
Im Ergebnis heißt das nur, dass Rechtsbrecher die Gesetze nicht als Instrument zu ihrer eigenen Aushebelung benutzen können. Das sollten m. M. n. auch langfristig denkende Schweizer begrüßen. Sehr langfristig gesehen würde es der Schweiz nämlich nicht gut bekommen, wenn deutsche und andere europäische Gerichte die Geschäfte des Schweizer Finanzsektors mit Kriminellen aus aller Welt gegen die Behörden der geschädigten Staaten abschirmen würde. Irgendwann würden dann nämlich auch die europäischen Nachbarn der Schweiz zu so harten Maßnahmen gezwungen sein wie sie die US - Regierung ergriffen hat und die Schweiz vom internationalen Kapitalverkehr abklemmen.
Die US-Regierung hat die Schweiz erpresst und das ist meines Erachtens auch eine Straftat. Es ist nicht Aufgabe der Schweiz, Steuerhinterzieher aus anderen Länder dazu anzuhalten die Steuern in ihrer Heimat zu bezahlen, da müssten die jeweiligen Länder endlich notwendige Massnahmen dagegen ergreifen, was bis jetzt nie geschehen ist. Erst als Weltweit eine grosse Krise eintrat, versucht man das Geld einzutreiben, um die Schulden zu decken welche Politiker jahrelang verursacht haben.
Europäisches AuslieferungsübereinkommenAmtliche Übersetzung Deutschlands
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Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel durch den Abschluß von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;
in der überzeugung, daß die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Einigungswerk zu fördern geeignet ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 – Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht werden.
Artikel 20 – Herausgabe von GegenständenAuf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
die als Beweisstücke dienen können oder die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.
Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluß des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben.
Artikel 21 – Durchlieferung
Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem in Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.
Artikel 22 – Verfahren
Soweit in diesem übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
http://conventions.coe.int/treaty/ger/T ... ml/024.htmIch bin nach wie vor der Meinung, auch wenn du uns Schweizer als langfristig denkend bezeichnest
dass unsere hier geltenden Gesetze einzuhalten sind und Deutschland sich auch daran zu halten hat.