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Wie die Online-Ausgabe der britischen Tageszeitung "Daily Mail" berichtet, wurde die Frau von ihrem "Herren" insgesamt 123 Mal mit einem hölzernen Zeigestock gepeinigt während sie mit Nylonstrümpfen und Kondomen gefesselt und geknebelt war. Die Zeitung spricht in Anspielung auf die populären SM-Romane auch von "Fifty-Shades-of-Grey"-Sexpraktiken.
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Wie sich herausstellte, starb die 28-Jährige nicht an den Stockschlägen, sondern aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung durch die Knebel, welche irreparable Hirnschäden verursachten.
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http://www.suedkurier.de/nachrichten/pa ... 05,5878064
Bei diesem haarsträubenden Ausmaß an Verantwortungslosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist der kriminelle Unwertgehalt der Fahrlässigkeit des Mitwirkenden m. M. n. nicht einfach zu bemessen. Das ist so ähnlich, als wenn zwei Spinner Autorennen oder Duell mit scharfen Waffen "spielen" und einer von beiden versehentlich getötet wird.
Fahrlässige Tötung ist das aber auf jeden Fall. Bei der Frage, ob das auch eine (mit einer weitaus höheren Strafandrohung versehene) Körperverletzung mit Todesfolge sein könnte, haben wir aber - wieder einmal - das Problem mit dem Rückwirkungsverbot bzw. besonderen Bestimmtheitsgebot (soweit das nicht nach schwedischem Strafrecht ganz anders geregelt ist als nach deutschem):
Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
http://dejure.org/gesetze/GG/103.html
Ob in solchen Fällen eine Körperverletzung durch die Einwilligung des verletzten gerechtfertigt ist oder nicht, bleibt jedenfalls nach deutschem Strafrecht dem Sittenempfinden der jeweils zuständigen Richter überlassen:
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html
Wenn das in Schweden auch auf so fragwürdige Art und Weise geregelt ist wie in Deutschland, haben sie in dem Fall ein Problem mit dem Rückwirkungsverbot. Das gilt nämlich in allen Rechtsstaaten der Welt.