Hier ein Kommtar von Bettina Röhl:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/beschneidung-ein-plaedoyer-fuer-das-grundgesetz-von-bettina-roehl-a-845502.htmlAus dem Text:
"Der Bundestag könnte allerdings zu viel versprochen haben, wenn er Abhilfe mit einem einfachen Gesetz in Aussicht stellt. Denn es könnte, wenn die Beschneidung nicht nur gegen ein Strafgesetz, sondern unmittelbar gegen das Grundgesetz verstieße, einer nicht ganz unproblematischen Verfassungsänderung bedürfen. Die Frage ist, ob das Grundgesetz dem Kinderschutz Vorrang vor Elternrecht und Religionsfreiheit einräumt. Wenn es so sein sollte, wofür vieles spricht, dass eine religiöse Beschneidung von Kindern in Deutschland vom Grundgesetz verboten ist, dann stünden sich in diesem laizistischen Staat Recht und Religion in dieser Frage unversöhnlich gegenüber."
"Welchen Spielraum lässt das Grundgesetz für eine Beschneidung?
Die Abwägung der drei immer wieder zitierten Grundrechte, die Grundrechte der Eltern auf Erziehung aus Artikel 6 GG, die Grundrechte des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 und das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Artikel 4, kann bei seriöser Abwägung tatsächlich nur zu Gunsten des Kindes ausgehen."
Insbesondere der Passus zur Religionsfreiheit hat es in sich:
"Religionsfreiheit kann nicht allein die Religionsfreiheit der Eltern sein. Die Religionsfreiheit ist auch ein Grundrecht des Kindes, das es noch nicht selber ausüben kann. Die Religionsfreiheit ist frei nach Rosa Luxemburg die Freiheit des anders Gläubigen. Religionsfreiheit ist danach auch die Freiheit, eine andere Religion zu haben als die Eltern. Und zur Religionsfreiheit könnte auch gehören, das erwachsene Leben ohne eine religiöse Beschneidung zu beginnen. Die Religionsfreiheit nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136,4 sagt: "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden." Hierin steckt der verfassungsrangige Rechtsgedanke, dass auch ein Kind nicht eine irreversible religiöse Handlung über sich ergehen lassen muss."