Teil 1: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Irgendwann hieß es in Kapitel 1 "Alea iacta est" - die BKK beharrte auf ihrem Vorhaben, ich auf meinem. Deswegen folgt jetzt des Dramas zweiter Akt.

Teil 1: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 11:51

Das SG Düsseldorf am 27.08.2009

S 9 KR 110/09 ER: X ./. Die Bergische Krankenkasse

Sehr geehrter Herr X,

der Antrag vom 21.08.2009 ist hier am 27.08,2009 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 9 KR 110/09 ER geführt. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben anzugeben. Teilen Sie bitte Anschriftenänderungen sofort mit und übersenden Sie alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch beigefügte Unterlagen 2-fach. Falls Mehrausfertigungen und Anlagen nachgereicht werden sollen, ist dies kenntlich zu machen. Werden die erforderlichen Ablichtungen nicht eingereicht, können die Kosten für deren Anfertigung eingezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
[Name]
Verwaltungsbeschäftigte
(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)
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Teil 1.2: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 12:13

Das SG Düsseldorf am 21.09.2009

S 9 KR 110/09 ER: X ./. Die Bergische Krankenkasse

Anlage
1

Sehr geehrter Herr X,

als Anlage wird übersandt:
- Schriftsatz vom 18.09.2009

zur Kenntnisnahme.

Es ist beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren durch Beschluß [sic!] zu entscheiden. Wenn Sie noch eine ergänzende Stellungnahme abgeben möchten, müßte [sic!] diese bis zum 02.10.2009 bei Gericht eingehen.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
[Name]
Regierungsbeschäftigter
(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)

*****

Die BKK am 18.09.2009 an das SG Düsseldorf

Sozialgericht Düsseldorf
Postfach 10 45 52
40036 Düsseldorf

In dem Rechtsstreit

S 9 KR 110/09 ER: X ./. BKK Die Bergische Krankenkasse

teilen wir dem Gericht in Ergänzung des Schreibens vom 17. September 2009 mit, dass die Kartenlesegeräte in den Arztpraxen zunächst noch beide Kartenformate lesen können. Dieses liegt daran, dass die eGK in unterschiedlichen Regionen zu unterschiedlichen Zeiten versorgt wird und sichergestellt sein muss, dass jemand im Urlaub zum Arzt gehen kann. Wenn eine Versorgung in Gesamtdeutschland abgeschlossen ist, wird es - selbst wenn das Kartenlesegerät noch eine alte KV-Karte lesen kann - voraussichtlich keinen Produzenten mehr am Markt geben, der Karten nach altem Muster produziert. Spätestens zu dem Zeitpunkt ist die Sicherstellung der krankenärztlichen Versorgung des Klägers nicht mehr möglich. Der Kläger hat eine Krankenversichertenkarte mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2012.

[Name]
Assessor
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Re: Teil 1: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 12:52

Das SG Düsseldorf am 21.09.2009

S 9 KR 110/09 ER: X ./. Die Bergische Krankenkasse

Anlagen
3

Sehr geehrter Herr X,

als Anlage wird ülibersandt:
- Schriftsatz vom 17.09.2009
- Schriftsatz vom 31.08.2009
- Schriftsatz vom 21.09.2009

zur Kenntnisnahme.

Sobald die Antwort der Antragsgegnerin vorliegt, ist beabsichtigt, im o.g. Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zu entscheiden. Sollten Sie noch eine ergänzende Stellungnahme abgeben wollen, teilen Sie dies bitte mit.

Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende der 9. Kammer

[Name]
Richterin am Sozialgericht
(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)

*****
(1) Die BKK am 31.08.2009 an das SG Düsseldorf

Sozialgericht Düsseldorf
Postfach 10 45 52
40036 Düsseldorf


In dem Rechtsstreit

S 9 KR 110/09 ER: X ./. BKK Die Bergische Krankenkasse

übersenden wir Ihnen beiliegend die Verwaltungsakte und beantragen,

den Antrag zurünckzuweisen.

Für die Erwiderung beziehen wir uns auf die Begründung im Widerspruchsbescheid sowie auf die diversen Schriftsätze der Antragsgegnerin.

[Name]
Assessor

(2) Die BKK am17.09.2009 an das SG Düsseldorf

Sozialgericht Düsseldorf
Postfach 10 45 52
40036 Düsseldorf

In dem Rechtsstreit

S 9 KR 110/09 ER: X ./. BKK Die Bergische Krankenkasse

teilen wir dem Gericht mit, dass wir dem [sic!] Kläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht gegen seinen Willem mit der elektronischen Gesundheitskarte versorgen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass durch die Umstellung der Software in den Arztpraxen die alte Krankenversichertenkarte irgendwann nicht mehr benutzt werden kann. In diesem Fall können wir nicht mehr sicherstellen, dass der Kläger Zugang zur ärztlichen Versorgung erhalten kann.

[Name]
Assessor

*****
(3) Das SG Düsseldorf am 21.09.2009 an die BKK

Die Bergische Krankenkasse
Heresbachstraße 29
42719 Solingen

S 9 KR 110/09 ER: X ./. Die Bergische Krankenkasse

Ihr Zeichen: KDNR: [Nr.]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.09.2008 wird um eine Mitteilung gebeten, zu welchem Zeitpunkt aller Voraussicht nach die „alte“ Krankenversicherungskarte nicht mehr benutzt werden kann?

Nach Eingang Ihrer Stellungnahme wird das Gericht durch Beschluss im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende der 9. Kammer
[Name]
Richterin am Sozialgericht
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Re: Teil 1: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 14:29

Das SG Düsseldorf am 28.09.2009

S 9 KR 110/09 ER: X ./. Die Bergische Krankenkasse

Anlage
1

Sehr geehrter Herr X,

als Anlage wird übersandt:
- Schriftsatz vom 23.09.2009

Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen.

Sollte noch eine ergänzende Stellungnahme beabsichtigt sein, müsste diese bis zum 08.10.2009 beim Gericht eingehen. Danach ist beabsichtigt im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
[Name]
Verwaltungsbeschäftigte
(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)

*****
Die BKK am 23.09.2009 an das SG Düsseldorf

Sozialgericht Düsseldorf
Postfach 10 45 52
40030 Düsseldorf

In dem Rechtsstreit

S 9 KR 110/09 ER: X ./. BKK Die Bergische Krankenkasse

teilen wir dem Gericht in Ergänzung des Schreibens [sic!] vom 17. und 18. September 2009 mit, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2012 aller Voraussicht nach die „alte“ Krankenversichertenkarte benutzen kann, da die Gültigkeit seiner Karte zu dem Zeitpunkt ausläuft und die reine Karte nicht verlängert werden kann.Ab dem 01. Januar 2013 wird nach der Prognose nur noch eine Versorgung mit der eGK möglich sein, da die Kartenanbieter nur noch die eGK produzieren werden.

[Name]
Assessor
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Re: Teil 1: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 14:33

Meinereiner an das SG Düsseldorf am 28.09.2009

Ihre Schreiben vom 21.09.2009 (VNR [Nr.])

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für d. o. Schreiben und die beigefügten Schriftsätze der Beklagten.

Insbesondere die Schriftsätze der Beklagten vom 17.09.2009 und vom 18.09.2009 werfen dabei allerdings Fragen auf.

Die Beklagte schreibt in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2009 wörtlich:
„Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass durch die Umstellung der Software in den Arztpraxen die alte Krankenversicherungskarte irgendwann nicht mehr benutzt werden kann. In diesem Fall können wir nicht mehr sicherstellen, dass der Kläger Zugang zur ärztlichen Versorgung erhalten kann.“

Ich ergänze daher meine Klage vom 21.08.2009 (S 9 KR 110/09 ER und S9 KR 111/09) und werde beantragen,

1. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe dem Gericht obliegt, zur Beantwortung folgender Fragen zu verpflichten:
(1a) Wie ist die oben zitierte Einlassung der Beklagten zu verstehen?

Gewünscht wird eine detaillierte Erläuterung.

Die oben zitierte Einlassung der Beklagten könnte man dahingehend verstehen, dass mir der Zugang zu Leistungen der GKV verwehrt und damit der Versicherungsschutz eingeschränkt oder gar komplett verweigert werden soll. Dies verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach dem die Versicherten Zugang zu den Leistungen der GKV haben – und auch gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, nach dem das Bestehen des Versicherungsschutzes ausschließlich an das Bestehen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses geknüpft ist.


(1b) Da sich meine Klage vom 21.08.2009 (und insbesondere der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung) auch explizit gegen die übereilte Einführung eines neuen KVK-Systems und gegen deren Vorbereitung richten und ich die Gründe, warum ich die EGK und ihre Rechtsgrundlagen für verfassungswidrig halte, in der Begründung zum Antrag 1 meiner Klage vom 21.08.2009 detailliert dargelegt habe, stellen sich folgende Fragen:
– Wie ist der Begriff „irgendwann“ in oben zitierter Einlassung der Beklagten zu verstehen?
– Für wann ist konkret die immens aufwendige Einführung des neuen Systems – trotz eines dann möglicherweise immer noch anhängigen Verfahrens gegen dessen Rechtsgrundlagen – vorgesehen?
– Wer würde im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung, dass die EGK verfassungswidrig ist, diese immensen Kosten (und auch die Rückabwicklungskosten!) tragen?
(1c) Warum sollte die alte KVK nicht mehr benutzt werden können?
Wie ich der Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren bereits dargelegt hatte, ist die PKV nicht zur Einführung der EGK verpflichtet, die privaten Krankenkassen würden dies auch nur dann tun, wenn es ihnen einen Vorteil brächte – mithin müssen also schon für die PKV-Versicherten die alten Lesegeräte weiter funktionieren.
(1d) Die Beklagte meint in ihrem Schriftsatz vom 18.09.2009, dass „spätestens mit dem Zeitpunkt [des Abschlusses der EGK-Einführung im gesamten Deutschland, Anm. des Klägers] […] die Sicherstellung der krankenärztlichen Versorgung des Klägers nicht mehr möglich [ist]“. Dies ist – da es ja in der Bundesrepublik von 1949 bis 1994, also 45 Jahre lang, ohne KVK ging – eine Lüge, es würde also prinzipiell wieder ohne Karte gehen.

Ich werde außerdem beantragen,

2. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe dem Gericht obliegt, zur Beantwortung folgender Frage zu verpflichten:

Inwieweit ist das derzeit angewandte Verfahren, mit dem die Lichtbilder der Versicherten eingesammelt werden, mit den Anforderungen des § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V vereinbar, in dem es explizit heißt, dass die KVK ein Lichtbild des Versicherten enthalten muss?
§ 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V fordert also eine Art Identitätsprüfung, dass das für die KVK verwendete Lichtbild auch wirklich den Versicherten zeigt.

Des Weiteren bitte ich um Auskunft, wie der aktuelle Stand beim Verfahren S 9 KR 111/09 ist. Die Schriftsätze der Beklagten legen schließlich die Erwartung nahe, dass die EGK trotz aller Widerstände und trotz der aufgezeigten Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) schnellstmöglich eingeführt werden soll, um hier vollendete Tatsachen zu schaffen.

Sollte das Gericht weitere Darlegungen bzw. Beweisantritte für erforderlich erachten, so wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Da dieser Schriftsatz ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erstellt wurde, bitte ich um richterliche Hinweise, falls Unklarheiten hinsichtlich der Anträge oder der Begründungen auftreten sollten.
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Re: Teil 1: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 14:46

Das SG Düsseldorf am 01.10.2009

S 9 KR 110/09 ER: X ./. Die Bergische Krankenkasse

Sehr geehrter Herr X,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.09.2009 wird mitgeteilt, dass über die von Ihnen gestellten Anträge im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden wird. Unklarheiten hinsichtlich der Anträge und Begründungen liegen nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende der 9. Kammer
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Re: Teil 1: Einstweilige Anordnung - ja oder nein?

Beitragvon DJ_rainbow » Di 13. Okt 2009, 14:48

Das SG Düsseldorf am 07.10.2009

S 9 KR 110/09 ER: X ./. Die Bergische Krankenkasse

Anlage
1

Sehr geehrter Herr X,

als Anlage wird übersandt:

- Ausfertigung des Beschlusses vom 06.10.2009

zur Kenntnisnahme.

*****
Az.: S 9 KR 110/09 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

X,

Antragsteller

gegen

Die Bergische Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand, Heresbachstraße 29, 42719 Solingen,

Gz.: KDNR: [Nr.]

Antragsgegnerin

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung
durch die Vorsitzende, [sic!] Richterin am Sozialgericht [Name],
am 06.10.2009 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Befreiung von der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Am 10.03.2009 wandte sich die Antragsgegnerin an den Antragsteller und bat um Übersendung eines Fragebogens sowie eines aktuellen Lichtbildes für die elektonische [sic!] Gesundheitskarte (eGK). Mit Schreiben vom 24.03.2009 teilte der Antragsteller mit, dass er an einer elektronischen Gesundheitskarte nicht interessiert sei und insoweit auch datenschutzrechtliche Bedenken habe.

Mit Bescheid vom 19.06.2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteiler mit, dass eine Befreiung von der eGK-Pflicht nicht möglich sei. Gemäß § 291, 291a SGB V habe der Gesetzgeber allen Krankenkassen aufgegeben, die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Der Antrag auf Befreiung von der eGK-Pflicht müsse daher abgelehnt werden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und teilte mit, dass die Rechtsgrundlage der eGK verfassungswidrig sei. Er forderte die Antragsgegnerin auf, den Besaheid vom 19.06.2009 aufzuheben und ihn von der eGK-Pflicht zu befreien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, der am 27.08.2009 beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangen ist. Ferner hat der Antragsteller auch ein Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen S 9 KR 111/09 eröffnet. Im einstweiligen Rechtsschutz weist der Antragsteller darauf hin, dass er einen Anspruch auf Befreiung von der eGK-Pflicht habe, da die gesetzlichen Grundlegen der elektronischen Gesundheitskarte nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und weiterentwickelten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang stünden.

Die Antragsgegnerin sei im Übrigen auch verpflichtet, seine Fragen vollumfänglich zu beantworten und die von ihm geforderten Unterlagen hinsichtlich der elektronischen Gesundheitskarte und der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen herauszugeben.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

1. den streitgegenständlichen § 291a SGB V i. d. F. d. Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBI. I S. 1791) sowie alle weiteren Rechtsgrundlagen für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Vereinbarkeit mit dem "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfG: Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, sowie Urteil vom 27.2.2008 , 1 BvR 370, 595/07) zu unterziehen

2. die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sämtliche Vorbereitungsarbeiten für die Einführung der eGK vorläufig einzustellen,

3. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer Höhe, die dem Gericht obliegt, zur Beantwortung der vom Kläger mehrfach gestellten Fragen (betrifft die Auskunfts-, Beratungs-, Transparenz- und Informationspflichten der Beklagten der §§ 13-17 SGB I sowie des § 83 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 19 Abs. 1 BDSG) in einer angemessenen Frist zu verpflichten,

4. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer Höhe, die dem Gericht obliegt, zur vollumfänglichen Herausgabe sämtlicher technischen, technologischen und administrativen Spezifikationen der eGK-Infrastruktur und insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen in einer angemessenen Frist zu verpflichten,

5. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer Höhe, die dem Gericht obliegt, zur rechtverbindlichen Stellungnahme, wie die einschlägigen datenschutz- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 3a, 6c BDSG, 67a bis 67c, 78a, 78b SGB X eingehalten werden sollen, in einer angemessenen Frist zu verpflichten,

6. und ergänzt seine Anträge um die im Schriftsatz vom 28.9.2009 gestellten Fragen.

Die Antragsgegner [sic!] beantragt schriftsätzlich, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihre im Verwaltungsverfahren mitgeteilte Auffassung sei rechtmäßig.

II. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht erfolgreich.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Eine Anordnung im Einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass der Antragssteller sich auf einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch berufen kann. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem materiellen Recht. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen müssen, die auf eine unmittelbar bevorstehende Veränderung schließen lassen und demnach Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist, wenn es dem Antragssteller nicht zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System.

Vorliegend ist von ein einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Denn es wird umfassend zu prüfen sein, ob die gesetzlichen Grundlagen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts entsprechen oder nicht. [Hervorhebung durch DJ_rainbow]

Es steht dem Antragssteller jedoch kein Anordnungsgrund zur Seite, so dass eine einstweilige Anordnung nicht zu treffen ist, denn es kann dem Antragssteiler zugemutet werden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers zur Zeit konkret beeinträchtigt ist. Denn als Herr über seine Daten hat der Antragsteller bis heute weder das von der Antragsgegnerin geforderte Lichtbild noch die entsprechenden Angaben zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte beigebracht. Hierzu ist er auch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet. Dadurch drohen dem Antragsteller aber auch keine wesentlichen Nachteile, so dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahren [sic!], welches auch innerhalb einer Jahresfrist abgeschlossen sein kann, abwarten kann. Im Hauptsacheverfahren wird es notwendig sein, genau zu prüfen, ob die vom Antragsteller begehrten Unterlagen und Auskünfte seitens der Antragsgegnerin herauszugeben sind und ob die Rechtsgrundlagen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers standhalten.

Auch kann der Antragsteller mit der ihm zur Verfügung stehenden Krankenversicherungskarte, [sic!] Sachleistungen in Form von ärztlicher Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Auch hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.09.2009 mitgeteilt, dass aller Voraussicht nach die „alte“ Krankenversichertenkarte noch bis zum 31.12.2012 genutzt werden kann. Den Medien ist zudem zu entnehmen, dass die Einführung der eGK noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird.

Es ist daher davon auszugehen, dass das vom Antragsteiler ebenfalls angestrebte Hauptsacheverfahren abgeschlossen sein wird, wenn die elektronische Gesundheitskarte endgültig eingeführt worden ist. Sollte diese Einschätzung nicht zutreffend sein, hat der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit, erneut einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Unter Berücksichtigung des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens kann der Antragsteller eine solche Regelungsanordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht beanspruchen, da ihm wesentlichen Nachteile durch eine unmittelbar bevorstehende Veränderung zur Zeit nicht drohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 analog [sic!] Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 172 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40277 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht NRW, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eingelegt wird.

[Name]

Ausgefertigt

[Name]

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Demokratie mästen sich Sozialisten in Parlamenten. Im Sozialismus hungern Demokraten in Zuchthäusern und Arbeitslagern.

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