Einige Krankenkassen meinen ja, sie müssten ja ihre betriebswirtschaftliche Inkompetenz dadurch kompensieren, dass sie ihren Zwangsversicherten Zusatzbeiträge abpressen.
Das Sozialgericht Berlin hat hier - unter Bezug auf bspw. die AGB-Rechtsprechung des BGH - Anforderungen formuliert, die ein Bescheid über den Zusatzbeitrag erfüllen muss. Lest das Urteil hier:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/s_73_kr_1635.10.html
Leider hat das LSG Berlin-Brandenburg der Berufung der Krankenkasse stattgegeben und das SG-Urteil aufgehoben. Hierzu eine Pressestimme, den Volltext habe ich noch nicht gefunden, möglicherweise ist er noch nicht auf kostenlosen Seiten veröffentlicht.
http://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/recht/news/2012/02/13/dak-informierte-ausreichend-zum-kuendigungsrecht/6500.html
Jetzt aber noch die gute Nachricht zum Schluss:
Das SG Düsseldorf hat sich in meinem eigenen Fall nicht etwa der LSG-Rechtsprechung angeschlossen, sondern der des SG Berlin. Ein richtiges Urteil wird es zwar nicht geben, da die KK sozusagen einem Vergleich zugestimmt hat, die erhobenen Zusatzbeiträge zurückzuzahlen. Dafür kann sie aber auch keine Berufung einlegen.
Das Aktenzeichen und Auszüge aus dem Sitzungsprotokoll reiche ich natürlich nach.