Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2015 - S 45 R 1190/14
Kurierdienste: Sind Subunternehmer selbstständig tätig?
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Sie sei von den Weisungen des Kurierdienstes abhängig. Auch müsse sie die Kleidung des Logistikunternehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logistikunternehmens aufweisen.
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Nach Gesamtwürdigung aller Umstände war die 45. Kammer des Sozialgericht Düsseldorf davon überzeugt, dass Frau I. selbstständig tätig sei. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen.
Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe es Frau I. faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen.
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http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/5 ... dig-taetig