maxikatze hat geschrieben:Kann man in diesem Fall von unterlassener Hilfeleistung sprechen?
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn das Tatbestandsmerkmal "erforderlich" gegeben ist, liegt
mindestens eine Unterlassene Hilfeleistung vor. Das ist aber fraglich, wenn die verletzte Person ín einem Zustand ist, der ohne zusätzliche Gefährdung die Suche nach einer anderen Klinik zulässt.
Aus beruflichen Gründen gesetzlich zur Hilfeleistung verpflichtete Personen können aber rechtlich auch so gestellt sein, als hätten sie eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperverletzung oder Tötung eigenhändig vorgenommen:
§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html